Am vergangenen Mittwoch, dem 21. Oktober 2026, trat im Bundeshaus in Bern die zweite Behindertensession zusammen. 44 Menschen mit Behinderungen nahmen symbolisch auf 44 Sitzen im Nationalratssaal Platz und verliehen damit dem Bevölkerungsanteil von rund 22 Prozent Menschen mit Behinderungen in der Schweiz sichtbar Ausdruck. Sie verabschiedeten 16 Petitionen. Organisiert wurde die Veranstaltung wie schon bei der ersten Behindertensession 2023 von Pro Infirmis mit dem Ziel, die politische Mitsprache von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Für mich als Jurist ist dieser Vorgang aus mehreren Gründen bemerkenswert. Einerseits beschäftigt mich das Thema Barrierefreiheit seit vielen Jahren. Gemeinsam mit meiner damaligen Kollegin Petra Beckerhoff habe ich bereits 2017 im Beitrag „Barrierefreiheit und Bauwerkssicherheit im neuen Bauordnungsrecht“ in der Fachzeitschrift Baurecht - BauR 2017, Seiten 824-829 untersucht, inwieweit die damals novellierte Bauordnung Nordrhein-Westfalen den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht wird. Schon damals kamen wir zu dem Ergebnis, dass zwar Fortschritte erkennbar seien, die tatsächliche Gleichstellung und Zugänglichkeit jedoch weiterhin erhebliche Defizite aufweise.
Andererseits erlaubt die Behindertensession 2026 einen interessanten rechtsvergleichenden Blick zwischen Deutschland und der Schweiz. Beide Staaten haben die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert. Deutschland bereits 2009, die Schweiz im Jahr 2014. In beiden Ländern kritisieren Behindertenverbände seit Jahren, dass die praktische Umsetzung hinter den Anforderungen der Konvention zurückbleibt. Gerade deshalb eignet sich die Behindertensession als Seismograph für jene Bereiche, in denen die juristische Gleichstellung auf dem Papier und die tatsächliche gesellschaftliche Inklusion noch auseinanderfallen.
Von der Integration zur Inklusion
Die wohl wichtigste Erkenntnis lautet, dass sich die Diskussion in beiden Ländern längst von der bloßen Integration zur echten Inklusion verlagert hat.
Bereits in unserem Aufsatz zur neuen BauO NRW hatten wir darauf hingewiesen, dass die UN-Behindertenrechtskonvention einen grundlegenden Perspektivwechsel verlangt. Menschen mit Behinderungen sollen nicht lediglich Zugang zu einer bereits bestehenden Welt erhalten. Vielmehr muss die gesamte gesellschaftliche und bauliche Umwelt von Anfang an so gestaltet werden, dass sie von allen Menschen gleichberechtigt genutzt werden kann. Diese Idee findet sich insbesondere in Art. 9 UN-BRK zur Zugänglichkeit wieder. Genau dieser Gedanke zieht sich wie ein roter Faden durch sämtliche sechzehn Petitionen der Behindertensession. Betrachtet man die Forderungen näher, lassen sie sich juristisch in drei große Gruppen einordnen.
Umsetzungslücken eines eigentlich bestehenden Rechts
Die erste Gruppe betrifft Bereiche, in denen das schweizerische Behindertengleichstellungsgesetz grundsätzlich bereits Regelungen enthält, deren praktische Wirkung jedoch hinter den Erwartungen zurückbleibt.
Besonders deutlich wird dies bei der barrierefreien Mobilität. Die Petition fordert nicht lediglich barrierefreie Züge oder Busse. Sie verlangt Barrierefreiheit entlang der gesamten Reisekette, also von der digitalen Reiseplanung über Bahnhöfe, Haltestellen und Fahrzeuge bis zur tatsächlichen Ankunft am Zielort. Damit wird ein systemischer Ansatz verfolgt, der unmittelbar dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht. Die Frage lautet nicht mehr, ob an irgendeiner Stelle Barrierefreiheit vorhanden ist, sondern ob eine Reise insgesamt selbständig bewältigt werden kann.
Auch im Baurecht zeigen sich bemerkenswerte Parallelen zu Deutschland. Die Petition für den barrierefreien Zugang zu öffentlichen Gebäuden, Anlagen und Plätzen betrifft den eigentlichen Kernbereich des schweizerischen Behindertengleichstellungsgesetzes. Dennoch bestehen nach wie vor zahlreiche Ausnahmeregelungen, insbesondere für Altbauten sowie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Gerade hier zeigt sich eine interessante Entwicklung. Während die BauO NRW im Zuge ihrer damaligen Reform die Anforderungen an Barrierefreiheit im öffentlichen Raum erweitert hat und die Reichweite barrierefreier Nutzung vergrößern wollte, blieb auch dort Raum für Ausnahmen aufgrund unverhältnismäßigen Mehraufwandes. Bereits 2017 hatten wir darauf hingewiesen, dass solche Ausnahmen die praktische Durchsetzung der Inklusion häufig relativieren.
Die Diskussion verläuft daher in beiden Ländern nahezu identisch: Wie weit darf die Berufung auf Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit gehen, wenn auf der anderen Seite Grund- und Menschenrechte betroffen sind?
Ähnliche Vollzugsdefizite zeigen sich im Gesundheitswesen. Die Forderung nach einer vollständig barrierefreien Gesundheitsversorgung betrifft nicht nur bauliche Zugänglichkeit, sondern auch kommunikative Hindernisse, Informationsbarrieren und organisatorische Abläufe. Wer medizinische Leistungen theoretisch beanspruchen kann, praktisch aber an fehlenden Informationen, unzugänglichen Praxen oder ungeeigneten Kommunikationsformen scheitert, erfährt keine tatsächliche Gleichstellung.
Bereiche, in denen die UN-Behindertenrechtskonvention weiter geht als das nationale Recht
Noch interessanter sind jene Petitionen, die Bereiche betreffen, welche von der UN-Behindertenrechtskonvention ausdrücklich verlangt werden, im schweizerischen Recht bislang aber nur punktuell geregelt sind.
Dies gilt zunächst für die inklusive Bildung. Die Forderung nach einer stärkeren Orientierung am Tessiner Modell greift unmittelbar die wiederholte Kritik des UN-Ausschusses auf, wonach die Schweiz ihre Schulsysteme konsequenter auf gemeinsames Lernen von Kindern mit und ohne Behinderungen ausrichten müsse. Auch Deutschland kennt diese Diskussion seit Jahren. Trotz erheblicher Fortschritte existieren weiterhin Förderschulsysteme und unterschiedliche landesrechtliche Konzepte. Die rechtliche Anerkennung eines Anspruchs auf inklusive Bildung bedeutet noch lange nicht, dass die hierfür erforderlichen personellen und baulichen Voraussetzungen überall geschaffen wurden.
Eine weitere zentrale Forderung betrifft die Arbeitsmarktintegration. Gerade hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen der Schweiz und Deutschland. Während in Deutschland zumindest das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowie verschiedene sozialrechtliche Instrumente bestehen, verfügt die Schweiz bis heute nicht über ein umfassendes privatrechtliches Diskriminierungsverbot gegenüber Arbeitgebern. Die Petition zur wirtschaftlichen Inklusion von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderungen adressiert deshalb eine echte Schutzlücke.
Bemerkenswert erscheint auch die Forderung nach einer gesetzlich verankerten Teilzeit-Berufsbildung. Sie verfolgt keinen ideologischen Ansatz, sondern knüpft an praktische Lebensrealitäten an. Viele Menschen mit Behinderungen könnten eine Ausbildung erfolgreich absolvieren, wenn die rechtlichen Strukturen flexibler gestaltet würden.
Schliesslich verdient die politische Teilhabe besondere Aufmerksamkeit. Dass die Behindertensession selbst eine Petition zum Abbau von Hindernissen bei Wahlen, Abstimmungen und politischen Mandaten verabschiedet hat, besitzt eine starke Symbolkraft. Politische Mitsprache darf nicht davon abhängen, ob Wahlinformationen zugänglich sind oder Sitzungsräume entsprechend gestaltet wurden.
Der Ruf nach strukturellen Reformen
Die dritte Gruppe der Petitionen geht über die Beseitigung einzelner Hindernisse hinaus. Hier werden grundlegende strukturelle Reformen verlangt.
Im Mittelpunkt steht der Ruf nach einem umfassenden Inklusionsgesetz. Diese Forderung dürfte rechtspolitisch die weitreichendste aller sechzehn Petitionen sein. Sie würde den bisherigen Ansatz überwinden, einzelne Lebensbereiche isoliert zu regeln. Stattdessen soll Inklusion als Querschnittsaufgabe des gesamten Rechts verstanden werden.
Hinzu kommt die Forderung nach einer nationalen Deinstitutionalisierungsstrategie. Dahinter steht die Erkenntnis, dass Menschen mit Behinderungen möglichst selbstbestimmt leben können sollen, anstatt aufgrund struktureller Zwänge auf institutionelle Wohnformen angewiesen zu sein. Die Petition nimmt damit unmittelbar Art. 19 UN-BRK auf und fordert letztlich einen Paradigmenwechsel.
Ebenfalls bemerkenswert erscheint der Vorschlag eines einheitlichen Schweizer Behindertenausweises. Wer heute Leistungen oder Vergünstigungen beanspruchen möchte, muss oftmals unterschiedliche Nachweise erbringen. Ein schweizweit anerkannter Ausweis könnte den Zugang erheblich vereinfachen und zugleich die Mobilität fördern.
Schließlich adressiert die Petition zur Vereinfachung von Assistenzleistungen einen Problembereich, den auch Deutschland kennt: die Zersplitterung von Zuständigkeiten zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern. Aus Sicht der Betroffenen ist häufig nicht entscheidend, welche Behörde zuständig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Unterstützung tatsächlich und rechtzeitig erbracht wird.
Barrierefreiheit endet nicht am Gebäudeeingang
Als Baurechtler fällt mir immer wieder auf, dass Barrierefreiheit häufig zu eng verstanden wird. Die Diskussion konzentriert sich oftmals auf Rampen, Aufzüge oder Türbreiten. Dies ist wichtig, greift aber zu kurz. Bereits die UN-Behindertenrechtskonvention spricht ausdrücklich von einem gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, zu Information und Kommunikation sowie zu Dienstleistungen allgemein. Genau darauf hatten wir bereits im Kontext der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Barrierefreiheit bedeutet deshalb nicht lediglich den Zugang zu einem Gebäude. Sie bedeutet die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.
Das erklärt auch, weshalb die Behindertensession Themen wie Bildung, Arbeit, Wohnen, Gesundheit oder politische Partizipation gleichberechtigt neben klassische baurechtliche Fragestellungen stellt. Der Anspruch der UN-Behindertenrechtskonvention ist umfassend. Er betrifft die gesamte Gesellschaft.
Inklusion auf dem Parkett
Deutlich wird dies nach meiner persönlichen Erfahrung im Tanzsport. Ab morgen werde ich wieder regelmäßig dienstags im Schweizer Paraplegiker-Zentrum in Nottwil (SPZ Nottwil) tanzen. Das dortige Paradance-Angebot wird gemeinsam vom SPZ und dem Verein ROCSO getragen. Geleitet wird das Training von Marcello Schneider, einem außergewöhnlich engagierten und erfahrenen Tanzlehrer, der seit vielen Jahren Menschen mit und ohne Behinderungen für den Tanz begeistert.
Gerade im Tanzbereich besteht nach meiner Wahrnehmung noch erheblicher Nachholbedarf. Vor einigen Jahren hatte ich angeregt, Menschen im Rollstuhl stärker in den regulären Trainingsbetrieb eines Tanzvereins einzubeziehen. Der Vorschlag wurde zunächst positiv aufgenommen. Letztlich überwog jedoch die Sorge, dies könne die Tänzerinnen und Tänzer ohne Rollstuhl bzw. Rollator beeinträchtigen.
Die Erfahrung aus dem Rollstuhltanz zeigt jedoch eher das Gegenteil. Sobald Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer selbstverständlich Teil des Geschehens sind, steigt die Aufmerksamkeit auf der Tanzfläche. Bewegungsabläufe werden bewusster wahrgenommen, Rücksichtnahmen erfolgen intuitiver und das Unfallrisiko sinkt. Inklusion verbessert damit nicht nur die Teilhabe einzelner Menschen, sondern häufig auch die Qualität des Miteinanders.
Fazit
Die Behindertensession 2026 ist weit mehr als ein symbolischer Anlass. Sie macht sichtbar, wo die Schweiz bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention noch vor Herausforderungen steht. Gleichzeitig zeigt sie, dass viele dieser Herausforderungen auch Deutschland betreffen.
Die sechzehn verabschiedeten Petitionen reichen von baulicher Barrierefreiheit über Mobilität, Bildung und Arbeit bis hin zu selbstbestimmtem Wohnen und politischer Teilhabe. Gemeinsam ist ihnen die Erkenntnis, dass Inklusion nicht durch einzelne Sonderregelungen erreicht werden kann. Sie verlangt ein Umdenken in Recht, Verwaltung, Architektur, Bildungspolitik und Gesellschaft. Genau dies war bereits die zentrale Botschaft unseres Beitrags zur Reform der Bauordnung Nordrhein-Westfalen vor fast einem Jahrzehnt: Barrierefreiheit ist kein technisches Detail und keine freiwillige Komfortfunktion. Sie ist die konkrete Umsetzung eines Menschenrechts.
Wer die Forderungen der Behindertensession aufmerksam liest, erkennt deshalb schnell:
Es geht nicht um Sonderrechte für eine Minderheit. Es geht um die Frage, wie eine Gesellschaft gestaltet sein muss, damit tatsächlich alle Menschen gleichberechtigt an ihr teilhaben können.
