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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. phil. Dipl. iur. Andreas NeumannRechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. phil. Dipl. iur. Andreas Neumann
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Rumpelstilzchen im Strafverfahren

08. Juli 2026

Die sogenannte Rumpelstilzchen‑Logik – also das trotzig‑herausfordernde „Ihr könnt mir nichts nachweisen“ – ist in Strafverfahren sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland ein kommunikatives Risiko. Sie wirkt wie ein indirektes Eingeständnis, schwächt die Glaubwürdigkeit und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, weil Gerichte eine widerspruchsfreie Verteidigung oder einen plausiblen Alternativsachverhalt erwarten. Wo mehrere Beschuldigte beteiligt sind, ist eine Sockelverteidigung oft entscheidend, um konsistente Darstellungen zu sichern und die Indizienlage nicht zu verschärfen.

 

Rumpelstilzchen‑Logik im Strafverfahren: Warum „Ihr könnt mir nichts nachweisen“ gefährlich ist

In Strafverfahren begegnen Verteidigerinnen und Verteidiger immer wieder einer bestimmten Abwehrhaltung, die man – in Anlehnung an das bekannte Märchen – als Rumpelstilzchen‑Logik bezeichnen kann. Gemeint ist die Aussage eines Beschuldigten, man könne ihm „eh nichts nachweisen“. Diese Haltung wirkt auf den ersten Blick selbstbewusst, juristisch betrachtet ist sie jedoch hochriskant. Sie führt in der Praxis häufig dazu, dass sich Beschuldigte selbst verdächtig machen und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung steigt.

Das Märchen als psychologisches Modell

Im Märchen versucht Rumpelstilzchen, seine Identität zu verbergen und triumphiert zunächst darüber, dass niemand seinen Namen kennt. Erst als die Königin den Namen herausfindet, verliert er seine Macht. Übertragen auf das Strafverfahren bedeutet dies: Wer sich ausschließlich darauf verlässt, dass die Strafverfolgungsbehörden etwas nicht beweisen können, baut seine Verteidigung auf ein negatives Fundament. Er bietet keine alternative Erklärung, keine konsistente Darstellung und keine nachvollziehbare Einordnung des Geschehens. Stattdessen hofft er darauf, dass die Ermittlungsbehörden scheitern. Diese Hoffnung ist psychologisch und strategisch gefährlich, denn sie wirkt wie ein indirektes Eingeständnis.

 

Warum diese Haltung verdächtig wirkt

Strafverfolgungsbehörden – in der Schweiz wie in Deutschland – bewerten Aussagen nie isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang. Wenn ein Beschuldigter nicht aufklärt, nicht kooperiert und stattdessen wiederholt betont, man könne ihm nichts nachweisen, entsteht ein Muster, das Gerichte regelmäßig als Schuldnähe interpretieren. Die Aussage wirkt wie ein Versuch, sich der inhaltlichen Auseinandersetzung zu entziehen. Sie signalisiert fehlende Einsicht, fehlende Bereitschaft zur Aufklärung und fehlende alternative Erklärung. Dadurch fügt sie sich in die bestehende Indizienkette ein und verstärkt Verdachtsmomente, statt sie zu entkräften.

 

Schweiz: Offizialprinzip und Indizienbewertung

In der Schweiz gilt das Offizialprinzip, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären müssen. Dennoch spielt das Verhalten des Beschuldigten eine erhebliche Rolle bei der Beweiswürdigung. Eine trotzig‑herausfordernde Rumpelstilzchen‑Logik wird häufig als bewusste Verweigerung der Mitwirkung interpretiert. Sie schwächt die Glaubhaftigkeit der eigenen Position und kann bestehende Verdachtsmomente bestätigen, weil sie keine alternative Erklärung bietet.

 

Deutschland: Freie richterliche Beweiswürdigung

Auch in Deutschland führt die freie richterliche Beweiswürdigung dazu, dass solche Aussagen als Schuldindiz gewertet werden können. Schweigen darf nicht negativ ausgelegt werden, doch herausfordernde oder spöttische Aussagen sind kein Schweigen. Sie sind aktive Kommunikation und dürfen daher bewertet werden. Wer sich auf die Formel „Ihr könnt mir nichts nachweisen“ zurückzieht, zeigt damit eine Haltung, die Gerichte als Ausweichen interpretieren. Das schwächt die Verteidigung und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung.

 

Die entscheidende Rolle der Widerspruchsfreiheit

Strafgerichte erwarten eine widerspruchsfreie Verteidigung oder zumindest einen plausiblen Alternativsachverhalt. Wer keinen Alternativsachverhalt bietet, sondern nur die Beweislast betont, erzeugt ein Vakuum, das die Staatsanwaltschaft mit ihren Indizien füllt. Eine konsistente Darstellung ist daher oft wichtiger als jedes einzelne Detail. Sie zeigt, dass der Beschuldigte eine nachvollziehbare Erklärung hat und nicht lediglich auf Lücken im Ermittlungsverfahren hofft.

 

Sockelverteidigung bei mehreren Beschuldigten

Besonders heikel wird die Rumpelstilzchen‑Logik, wenn mehrere Beschuldigte beteiligt sind. In solchen Konstellationen ist eine Sockelverteidigung angezeigt, also eine abgestimmte Verteidigungsstrategie aller Beteiligten. Sie verhindert, dass sich die Darstellungen widersprechen, und schützt vor dem Eindruck, jemand wolle sich hinter den Aussagen anderer verstecken. Eine konsistente, abgestimmte Verteidigung stärkt die Glaubwürdigkeit und verhindert, dass Gerichte aus widersprüchlichen Aussagen zusätzliche Verdachtsmomente ableiten.

 

Psychologische Dimension

Strafrichter und Staatsanwälte sind geübt darin, Kommunikationsmuster zu erkennen. Die Rumpelstilzchen‑Logik wirkt psychologisch wie ein Abwehrreflex, der oft bei Personen auftritt, die sich ertappt fühlen. Sie signalisiert fehlende Bereitschaft zur Aufklärung, fehlende Einsicht und fehlende alternative Erklärung. Damit wird sie zu einem kommunikativen Risiko, das die Verteidigungsposition schwächt.

 

Fazit

Die Formel „Ihr könnt mir nichts nachweisen“ ist kein Schutzschild, sondern ein Brandbeschleuniger im Strafverfahren. Sie ersetzt keine Verteidigungsstrategie, sondern erzeugt zusätzliche Verdachtsmomente. Eine professionelle Verteidigung setzt auf klare, konsistente Darstellung, strategisches Schweigen oder substanzielle Gegenargumente. Die Rumpelstilzchen‑Logik hingegen führt regelmäßig dazu, dass sich Beschuldigte selbst verdächtig machen – und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung steigt. Besonders in Verfahren mit mehreren Beschuldigten ist eine abgestimmte Sockelverteidigung entscheidend, um Widersprüche zu vermeiden und die eigene Position zu stärken.

Hausverbot - Schweiz und Deutschland im Vergleich

01. April 2026

Das Bezirksgericht Zürich hat kürzlich meinen Eilantrag gegen ein vom Tanzsportclub DUZ - dem Gesuchsgegner - als Repressalie per Mail ausgesprochenes Hausverbot mit Urteil vom 24. Februar 2026 zur Geschäfts-Nr. ET260012-L kostenpflichtig abgelehnt. Während in vergleichbaren Fällen willkürlicher oder schwach begründeter Hausverbote in Deutschland eine einstweilige Verfügung oft mit Erfolg erwirkt werden kann, ist eine vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahme nach Art. 261 ZPO in der Schweiz praktisch nicht möglich, so dass eine Berufung in aller Regel nicht geboten ist. 

 

Sachverhalt

Der Gesuchsteller hatte regelmässig an öffentlichen Tanzveranstaltungen des Gesuchsgegners teilgenommen. Im Jahr 2025 kam es zu Spannungen wegen eines von einem anderen kantonalen Tanzsportverein, bei dem der Gesuchsteller Mitglied ist, ausgerichteten Wettbewerbs. Ein Trainerpaar des Gesuchsgegners hatte ihren Schülerinnen und Schülern mithilfe einer WhatsApp-Gruppe mit etwa einhundert Followern subtil von einer Teilnahme unter dem Vorwand abgeraten, der Tanzboden dort sei gefährlich. Der Gesuchsteller hatte diesen Vorgang dem Schweizer Tanzsportverband anlässlich der Verteidigung gegen eine Rüge wegen falsch ausgelegter Formulierungen in der besagten WhatsApp-Gruppe dargelegt, aus der er vom Trainer sodann entfernt worden war. Zudem hat der Gesuchsteller in Gestalt des Dance Drive Zurich einen neuen Tanzverein mitgegründet und für diesen auch schon einige Erfolge erzielt.

Im Februar 2026 hat der Gesuchsteller in Begleitung eines Vereinsmitglieds und seiner neuen Tanzpartnerin die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners besucht, um vom Vereinsmitglied des Gesuchsgegners ein Tanzkleid zu erwerben, was unter Tanzfreunden üblich ist. Zudem finden in den Räumlichkeiten des Gesuchsgegners, der Gemeinnützigkeit für sich beansprucht, vom Kanton subventionierte Kurse und Wettbewerbe des STSV statt.

Der fragliche Trainer rief dem Gesuchsteller zu: "You are not allowed to come here" und lief bedrohlich auf ihn zu. Sinngemäss behauptete er, es bestehe ein Hausverbot. Der Gesuchsteller erläuterte ruhig die Voraussetzung einer Zustellung eines solchen, so dass der Trainer beim Vorstand telefonisch um Auskunft bat. Der Vorstand teilte mit, dass es kein Hausverbot gab, was der Trainer einräumen musste. Weil sich der Gesuchsteller aufgrund der Behauptung einer strafrechtlich relevanten Übertretung eines Hausverbots in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah, beschwerte er sich per Mail sachlich beim Vorstand. Anstelle einer gebotenen Entschuldigung antwortete der Vorstand indessen nach acht Tagen per Mail mit einem tatsächlichen Hausverbot "bis auf Weiteres" ohne jegliche Begründung.

 

Entscheidung

Das Bezirksgericht Zürich wies das hiergegen gerichtete Gesuch auf superprovisorische Massnahmen als offensichtlich unbegründet ab. Allein eine teilweise Subventionierung und die Gemeinnützigkeit reichen nicht für den Nachweis aus, der Verein würde auch öffentliche Aufgaben erfüllen. Zudem habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft machen können, auf den Gesuchsgegner für sein tänzerisches Fortkommen in irgend einer Art und Weise angewiesen zu sein. Ihm sei somit ein Ausweichen auf andere Trainingsangebote zuzumuten.

Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils.

Der Gesuchsgegner könne in den Grenzen allenfalls von Treu und Glauben oder des Persönlichkeitsrechts aus Art. 28 ZGB nach Belieben entscheiden, wen er zu einer seiner Veranstaltungen oder seinen Kursen zulässt und wen nicht. 

 

Ergebnis

Im deutschen Recht ist die Privatautonomie aufgrund der mittelbaren Bindung an Grundrechte hingegen deutlich schwächer. So ist eine einstweilige Verfügung in einem solchen Fall selbst dann möglich, wenn Gründe für das Hausverbot dargelegt worden sind. Selbst bei Vorliegen von Gründen haben die Amtsgerichte in Deutschland bei Abwägung der Verhältnismässigkeit schon Hausverbote aufgehoben und den jeweiligen Antragsgegner angewiesen, dem Betroffenen sofort wieder Zutritt zu verschaffen.

Entsprechende gerichtliche Entscheidungen lassen sich leicht im Internet finden, so dass sich an dieser Stelle Beispiele erübrigen. Die Privatautonomie wird in der Schweiz auch auf diese Weise im Vergleich etwa zu Deutschland priorisiert. So gehört es teilweise sogar zum guten Ton eines Arbeitgebers in der Schweiz, einem Arbeitnehmer zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses noch ein Hausverbot mit auf den Weg zu geben.

 

Schlichtungsrecht als Impfung gegen KI-Slops

05. Juli 2026

Deutschland erlebt seit einiger Zeit eine deutliche Zunahme von KI‑generierten Schriftsätzen, die vor allem die Amtsgerichte erreichen. Viele dieser Eingaben wirken formal korrekt, sind aber rechtlich unbrauchbar oder unzulässig. Die Gerichte müssen sie dennoch verfahrensrechtlich behandeln, was zu zusätzlicher Belastung führt. Die Schweiz kennt dieses Problem kaum. Das liegt nicht an einer geringeren Nutzung digitaler Werkzeuge, sondern an der Struktur des Schweizer Zivilverfahrensrechts. Das dort verankerte Schlichtungsverfahren wirkt als Filter, als Strukturgeber und als Konfliktlöser, bevor ein Streit überhaupt vor Gericht gelangt. Bevor eine Klage eingereicht werden kann, prüft die Schlichtungsbehörde die Zuständigkeit, die Parteibezeichnungen, den Streitwert und die Form. Sie lädt die Parteien zu einem Schlichtungsgespräch ein und versucht, eine pragmatische Lösung zu erzielen. Wenn dies nicht gelingt, stellt sie eine Klagebewilligung aus – ein positives Dokument, das den Weg zum Gericht öffnet und gleichzeitig sicherstellt, dass der Streit bereits geordnet wurde. In meinem Artikel zur Klagebewilligung habe ich ausführlich dargestellt, warum dieses Instrument der deutschen Negativbescheinigung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten deutlich überlegen ist.

Bemerkenswert ist, dass Deutschland das Schlichtungsverfahren bereits kennt – zumindest im Nachbarrecht und in einigen Bundesländern. Die dafür notwendige Infrastruktur existiert also, zudem Personen mit lokal hoher Reputation, einem guten Ruf oder Leumund ebenfalls, wie Notarinnen und Notare. Schiedsämter und Schiedspersonen arbeiten in Deutschland seit Jahren erfolgreich, allerdings ohne die gesellschaftliche Sichtbarkeit und Anerkennung, die vergleichbare Funktionen in der Schweiz geniessen. Während Schweizer Ehrenrichterinnen und Ehrenrichter als lokal verankerte Autoritäten wahrgenommen werden, die Konflikte pragmatisch lösen und die Gerichte entlasten, wird das deutsche Schlichtungswesen häufig als Randbereich des Justizsystems betrachtet und teilweise unter Verweis auf § 1004 BGB sogar im Nachbarrecht übergangen. Dabei zeigt die Praxis, dass diese Stellen in der Lage sind, Streitigkeiten effizient zu klären und unnötige Klagen zu verhindern. Eine kommunikative Aufwertung dieser Rolle könnte die Akzeptanz und die Nutzung des Schlichtungsverfahrens erheblich steigern.

Gerade weil die Strukturen bereits bestehen, wäre eine Ausweitung des Schlichtungsverfahrens auf weitere zivilrechtliche Streitigkeiten realistisch und sinnvoll. Das betrifft nicht nur das Mietrecht oder das Arbeitsrecht, sondern sämtliche Bereiche des allgemeinen Zivilrechts, in denen Konflikte häufig entstehen und in denen eine frühzeitige Schlichtung zu einer schnellen und kostengünstigen Lösung führen kann. Die Rechtsweggarantie bliebe vollständig erhalten, denn das Schlichtungsverfahren würde lediglich den Zugang zum Gericht strukturieren, nicht beschränken. KI-Slops würden aussortiert. Die Schweiz zeigt seit Jahren, wie gut dieses System funktioniert: Streitigkeiten werden geordnet, unnötige Klagen verhindert und die Gerichte entlastet. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung und der damit verbundenen KI‑Schriftsätze wäre eine Stärkung und Ausweitung des bestehenden deutschen Schlichtungswesens ein sachgerechter und zeitgemässer Schritt.

Das bereits vorhandene Schlichtungswesen müsste dafür auf alle Bundesländer ausgeweitet und in den Zuständigkeiten erweitert werden. Vermutlich wird durch die gelebte Praxis der Anreiz für Menschen mit Erfahrung, sich auf ein Amt als Friedensrichter zu bewähren, gestärkt. Die Strukturen sind vorhanden, die Vorteile liegen klar auf der Hand, und die Schweiz zeigt eindrucksvoll, wie gut dieses System funktioniert – gerade im Bereich des Zivilrechts, der für Vermieter, Mieter, Eigentümer und Unternehmen von zentraler Bedeutung ist.

Klagebewilligung statt Erfolglosigkeitsbescheinigung

20. März 2026

Zu den markantesten Unterschieden des tagtäglich angewandten Rechts in der Schweiz gegenüber Deutschland gehört neben den feinen Unterschieden in der Sprache das obligatorische Schlichtungsverfahren nach Artikeln 202-214 der Zivilprozessordnung (ZPO). 

Der Bundesgesetzgeber der Schweiz geht davon aus, dass es den Bürgerinnen und Bürgern zumutbar ist, selbst ein solches Gesuch beim zuständigen Friedensrichteramt einzureichen. Somit gibt es in diesem Verfahren (zumindest zunächst) keine Kostenerstattung für die moderaten Verfahrenskosten und eine aus Gründen der Vorsicht dennoch eingeschaltete Anwaltskanzlei. Parteientschädigungen werden im Schlichtungsverfahren nicht gesprochen, das bleibt vielmehr nötigenfalls einem Klageverfahren vorbehalten. Einen Anwaltszwang gibt es in der Schweiz nicht.

Einerseits verbessert die Gelegenheit zu einer lokalen Verhandlung mit ehrenamtlich in einer Gemeinde tätigen Friedensrichterinnen und Friedensrichtern den Zugang zum Recht durch eine Vielfalt an zusätzlichen pragmatischen Möglichkeiten der Konfliktbereinigung und nicht zuletzt durch Präzisierung der Antragstellung und Klarstellung der Klagebegehren. Wobei indessen eine umfassende rechtliche Prüfung erst bei Gericht erfolgt, was böse ausgehen kann. Zuweilen kommen Klienten mit einer anfechtbaren oder für den Streit nicht passenden Klagebewilligung zur Kanzlei. Wenn die Klagebewilligung ohne weitere Prüfung dann beim Gericht eingereicht wird, kann die Gegenseite mit Erfolg beantragen, dass auf die Klage gar nicht erst eingetreten werde. Gleichzeitig können dann die im Vergleich zum deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz drastisch höheren Anwaltskosten nach jeweiligem plausibel dargelegten Aufwand ausch schon während des Schlichtungsverfahrens bei der Gegenseite durchgesetzt werden.

Die Schlichtung ist in Deutschland lediglich in spezifisch nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach jeweiligem Landesgesetz vorgesehen, in sieben Bundesländern gar nicht. Psychologisch erscheint schon der deutsche Begriff der Erfolglosigkeitsbescheinigung im Gegensatz zur positiv klingenden Klagebewilligung als nachteilig. Wenn es schon beim Schlichtungsamt oder Notariat mit einer Einigung nicht geklappt hat, dann stehen die Chancen auch bei Gericht schlecht. Klagebewilligung hingegen bringt eine erlangte Rechtsposition zum Ausdruck, für die der Gesuchsteller ja auch die Verfahrensgebühr bezahlt hat und im besseren Falle natürlich auch den Aufwand einer Anwaltskanzlei.  

Richtet sich das ohne anwaltliche Hilfe eingereichte Schlichtungsgesuch aber gegen die falsche Partei, so scheitert die Klage schon am Fehlen der passenden Klagebewilligung.

Das gilt selbst dann, wenn sich trotz fehlender Passivlegitimation die Beklagte auf die Verhandlungen eingelassen hatte. Carr empfielt in der Schweizerischen Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ) 2023 auf S. 344 zutreffend, die Schlichtung auch angesichts eines falschen Gesuchs als Chance zu ergreifen und zu verhandeln, zumal ein möglicher Vergleich etwa im Falle einer fehlenden Vollmacht auch nachgenehmigt werden könnte und im Hinblick auf den Rechtsfrieden stets vorzugswürdig ist. Scheitern die Vergleichsverhandlungen oder wird der schwebend unwirksame Vergleich nicht nachgenehmigt, bleibt es bei der Nichtigkeit der Klagebewilligung. So gilt die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung aus Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen. Dies setzt nicht lediglich eine etwaige Vertrautheit mit dem Streitgegenstand voraus, sondern die förmlich nachgewiesene Prozessführungsbefugnis, siehe dazu etwa BGE 140 III 70 E. 4.3. 

Nicht persönlich erschienen ist eine juristische Person, wenn die erscheinende natürliche Person lediglich über eine bürgerliche Bevollmächtigung im Sinne des Obligationenrechts (OR) verfügen würde oder nachreicht, BGE 141 III 159 E. 3.2-3.4. Weder die Vertretung durch einen Anwalt noch eine Nachgenehmigung genügen den Anforderungen. Wenn eine Partei aber nicht persönlich erscheint und kein Dispensationsgrund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt (etwa bei Auslandsansässigkeit), so ist sie säumig, siehe unter vielen anderen etwa BGE 141 III 159 E. 2.4. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Wird in einem solchen Falle jedoch eine Klagebewilligung erteilt, obwohl die klagende Partei nicht persönlich erschienen ist, so hat dies die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge, BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 310 E. 1.3.2; 140 III 70 E. 5. Wird dann dennoch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so fehlt es nan der wesentlichen Prozessvoraussetzung der Klagebewilligung, was - auf entsprechende Rüge hin - einen Nichteintretensentscheid nach sich zieht, BGE 146 III 185 E. 4.4.2. Vergleichbar ist es, wenn eine Erbteilungsklage auf einen noch nicht teilungsreifen Nachlass eingereicht wird.

Zusammenfassend gilt:

Einwendungen, die gegen eine Klage geltend gemacht werden können, vernichten mithilfe einer Rüge auch die erteilte Klagebewilligung gerade wie im Gesellschaftsspiel Jenga, so dass auf die Klage nicht eingetreten wird und eine entsprechende Verfügung des Gerichts ergeht, vergleichbar der deutschen Abweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit. 

 

Anwaltsvollmacht - Schweiz und Deutschland im Vergleich

25. April 2026

Hat man als in Deutschland ausgebildeter Rechtsanwalt die Kardinalpflichten verinnerlicht, erkennt man die feinen Unterschiede zwischen den beiden Rechtsordnungen schnell und kommt gut klar. Solche Unterschiede sind zwar häufig lediglich sprachlicher Natur. Generell ist das Schweizer Recht näher dran am heutigen Sprachgebrauch. Jedoch gibt es auch Fallstricke. Von einem solchen handelt mein folgender Text.

 

1. Vollmacht bei deutschen Gerichten

Rechtsanwälte haben nach § 80 der deutschen ZPO die Prozessvollmacht in zivilrechtlichen Verfahren lediglich auf Verlangen vorzulegen. Dies kommt praktisch kaum vor, weil eine Vermutung kraft Zulassung besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Mandat handelt, in welchem eine Vollmacht enthalten ist. So reicht eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung meist aus.

Pro-aktiv reiche ich meine Vollmacht allenfalls dann ein, wenn mir das jeweilige Mandat während eines bereits laufenden Gerichtsverfahrens übertragen wird, also im Falle eines Anwaltswechsels. Verwaltungsgerichte sind betreffend der Vollmacht aufgrund § 67 Abs. 6 der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung strenger, und auch im Strafprozess gibt es Besonderheiten etwa für den Fall der Abwesenheit des Mandanten.

Die Einreichung der Anwaltsvollmacht beim deutschen Zivilgericht schützt letztlich den Rechtsanwalt selbst vor dem denkbaren Einwand nichtiger Prozesshandlungen der Gegenseite oder im seltenen Streitfalle sogar des eigenen Mandanten. 

 

2. Vollmacht in der Schweiz

Hingegen wird bei Schweizer Gerichten nach Artikel 68 Abs. 3 ZPO und vergleichbaren Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und der Strafprozessordnung eine Eingabe nicht behandelt, wenn die Vollmacht nicht in Kopie nachgewiesen wird. Vergisst man die Vollmacht, ist eine Eingabe nichtig und eine Frist versäumt, wenn nicht gerade ein Fristenstillstand vorlag und die Eingabe rechtzeitig mit Vollmacht wiederholt werden kann.

Eine Wiederherstellung (entsprechend der deutsch-holprigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird nur in Notsituationen gewährt, etwa wenn der Klient im Spital und nicht erreichbar ist. Die Organisation des Anwaltsbüros ist Sache des Vertreters. Büroversehen sind dem Anwalt zuzurechnen.

Man ist als Rechtsanwalt ohne Vollmacht für das Gericht in der Schweiz nicht existent, und eine rückwirkende Heilung erfolgt nicht. Vergleichbar ist es, wenn eine Vollmacht erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens eingereicht wird, weil es dann kein Verfahren mehr gibt, für das man sich als Rechtsanwalt bestellen könnte. Selbst eine Akteneinsicht ist in einem solchen Fall dann nur dem Klienten selbst möglich.

 

3. System-Unterschied mit Sinn

Der Hintergrund ist auch hier wieder die in der Schweiz erheblich stärkere Privatautonomie. Schweizer Behörden und Gerichte verlangen zum Schutz der einzelnen Bürgerinnen und Bürger auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten strikt eine Vollmacht zur Verhinderung vollmachtloser Vertretung.

Hingegen genießt die Anwaltschaft in Deutschland aufgrund zweifelhafter Organstellung einen Vertrauensvorschuss. Organ der Rechtspflege steht indessen im Widerspruch zur Unabhängigkeit. Wirkungsvolle Verteidigung verlangt eine professionelle Distanz zum Staat. 

Zwingende und abdingbare DIN-Normen - zum geplanten Gebäudetyp-E-Gesetz

18. August 2025

Zur Erleichterung des Gebäudebaus soll auf Seiten des Öffentlichen Rechts das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (der sogenannte Bau-Turbo) kommen, und auf Seiten des Privatrechts das Gebäudetyp-E-Gesetz mit Änderungen im neuen zivilen Baurecht des BGB. Dadurch sollen einfachere, innovativere und kostengünstigere Bauprojekte ermöglicht und die Wohnungsnot gelindert werden.

Der Begriff des Mangels als Abweichung des baulichen Ist-Zustands vom vertraglichen Soll nach § 633 BGB bemisst sich wesentlich an der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Diese anerkannten Regeln der Technik (mitunter noch bedeutungsgleich „allgemein“ anerkannten Regeln der Technik genannt) werden im Einzelfall anhand vorhandener technischer Normierungen bestimmt. Ganz zentral hierbei in Deutschland sind nach wie vor die DIN-Normen. DIN-Normen sind nach ständiger Rechtsprechung private technische Regelwerke mit Empfehlungscharakter. Sie werden von speziell einberufenen Normenausschüssen in normierten Verfahren eingebracht, diskutiert und verabschiedet und von der DIN Media GmbH, einem Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (abgekürzt DIN) in der Regel kostenpflichtig herausgegeben. Sie sind oft für die Rechtsfindung von entscheidender Bedeutung, aber wie die Technik-Bücher von Alex Moore und Guy Howard oder des WDSF in Bezug auf den Standardtanz nicht letztentscheidend darüber, was gutes Bauen eigentlich ist.

DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben, werden aber immer wieder unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik in den entsprechenden Gremien diskutiert und fortgeschrieben. Schon nach heutigem Recht kann eine Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik wirksam vereinbart und eine Haftung begrenzt werden, was beim Bauen im Bestand häufig sogar essentiell ist.

Der Bauherr muss eine Verletzung der anerkannten Regeln der Technik beweisen, wenn der Unternehmer sich an die DIN-Normen gehalten und damit im scherzhaft sogenannten „abgeschirmten Modus“ gebaut hat. Umgekehrt muss der Unternehmer bei Verletzung einer DIN-Norm beweisen, dass im Einzelfall die anerkannten Regeln der Technik dennoch eingehalten worden sind. Auf europäischer Ebene werden Harmonisierte technische Normen durch europäische Normungsorganisationen wie CEN, CENELEC und ETSI eingebracht, diskutiert und festgelegt. Harmonisierte technische Normen sind laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2024, Az. C-588/21 P ein Teil des EU-Rechts und müssen deshalb frei und kostenlos zugänglich sein. Sie prägen die anerkannten Regeln der Technik ebenfalls mit.

Das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz soll es nunmehr ermöglichen, dass im beiderseitigen Einvernehmen von anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf schlichteres Bauen zur Schaffung günstigen Wohnraums abgewichen werden kann, ohne dass dadurch ein Mangel oder ein sogenannter Vorvertragsmangel – begründet wird.

Baujuristinnen und Baujuristen haben beim Baugerichtstag in Hamm im Mai 2025 zusammen mit anderen Baubeteiligten in Form von Empfehlungen zentrale Forderungen an dieses künftige Gesetz vorgebracht, das vom Siebenten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem öffentlichen Standpunkt scharf als wenig durchdacht kritisiert worden ist, siehe die Nummer 12/2024 der Zeitschrift „Baurecht“ vom Werner Verlag (Wolters Kluwer), Seiten I-II (Editorial des Vorsitzenden Richters Dr. Rüdiger Pamp) sowie die Stellungnahme des gesamten VII. Zivilsenats auf den Seiten 1725-1728. Der geplante neue § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB stelle die Vermutung auf, dass bautechnische Normen – die Technischen Bestimmungen des Instituts für Bautechnik, die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker sowie eben die DIN-Normen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik seien. Hieraus erwachse aber ein Demokratiedefizit, so der VII. Zivilsenat des BGH.

Fokus der Kritik ist das Zustandekommen der DIN-Normen selbst, also der Erarbeitungsprozess und die Transparenz. Normen, die anerkannte Regeln der Technik sein wollen, müssen daher nach der Empfehlung des Baugerichtstags transparent erarbeitet werden. Sie müssen erstens wissenschaftlich richtig, zweitens unter realistischen Prüfbedingungen evaluiert und drittens in der Praxis über einen längeren Zeitraum eingesetzt und bewährt sein. Das DIN soll ebenso wie andere Herausgeber technischer Regelwerke wie zum Beispiel der Verein Deutscher Ingenieure (VDI), der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) oder die Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) die Dokumentation über den Erarbeitungsprozess öffentlich zugänglich machen, so dass er nachvollzogen werden kann und rechtsstaatliche Bedenken ausgeräumt werden können. Von Normen, die die Gebäudesicherheit betreffen, soll nicht abgewichen werden dürfen. Solche Normen werden auch künftig zwingend sein und damit der Vertragsfreiheit entzogen.

Nach neuerer Rechtsprechung sind solche DIN-Normen ohnehin kein Mindeststandard, soweit sie lediglich den Qualitäts- und Komfortstandard betreffen. Schon heute können solche Komfort-Normen abbedungen werden, denn DIN-Normen tragen nach dem für den Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorfs vom 9. Februar 2023 – 5 U 227/21- unter Einschränkung der bisherigen ständigen Rechtsprechung eben nur dann die Vermutung in sich, anerkannte Regeln der Technik zu sein, wenn sie einen entsprechenden Regelungszweck verfolgen.

Für die DIN 18015-2 über Art und Umfang der Mindestausstattung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden bestehe diese Vermutungswirkung nach diesem Urteil nicht, soweit etwa durch Festlegung der Mindestanzahl an Steckdosen lediglich ein Qualitäts- und Komfort-Standard beschrieben werde. Infolgedessen sind künftig mehr und mehr flexible Lösungen gefragt. Technisch ist es etwa möglich, auch nachträglich über Sockelleisten einzelne Räume einer Wohnung mit mehr oder weniger Steckdosen nachzurüsten. Steckdosen müssen dank innovativer Startups nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr. Vergleichbares gilt auch für die Bodenheizung, für die inzwischen ebenfalls innovative Startups praktisch nachträgliche Installationsmöglichkeiten anbieten.

Neue innovative Unternehmen wie die SurroundPower GmbH, ein Startup aus St. Gallen, bieten bereits jetzt flexible Lösungen an, einzelne Räume einer Wohnung auch im Nachhinein mit mehr Steckdosen auszustatten. Steckdosen müssen somit nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können durch Sockelleisten im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis überhaupt keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr.

Das Gebäude-E-Gesetz verleiht der privatautonomen Abweichung von anerkannten Regeln der Technik, insbesondere aus DIN-Normen somit in der Konsequenz der gerichtlichen Rechtsfortbildung mehr Rechtssicherheit, und begünstigt dadurch nicht zuletzt auch die Neugründung und Entwicklung innovativer Unternehmen im Bereich des Bauwesens. Die Vorteile der Belebung des Marktes der am Bau Beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer dürfte somit die aufgezeigten Risiken bei weitem überwiegen.

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