Hausverbot - Schweiz und Deutschland im Vergleich

Das Bezirksgericht Zürich hat kürzlich meinen Eilantrag gegen ein vom Tanzsportclub DUZ - dem Gesuchsgegner - als Repressalie per Mail ausgesprochenes Hausverbot mit Urteil vom 24. Februar 2026 zur Geschäfts-Nr. ET260012-L kostenpflichtig abgelehnt. Während in vergleichbaren Fällen willkürlicher oder schwach begründeter Hausverbote in Deutschland eine einstweilige Verfügung oft mit Erfolg erwirkt werden kann, ist eine vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahme nach Art. 261 ZPO in der Schweiz praktisch nicht möglich, so dass eine Berufung in aller Regel nicht geboten ist. 

 

Sachverhalt

Der Gesuchsteller hatte regelmässig an öffentlichen Tanzveranstaltungen des Gesuchsgegners teilgenommen. Im Jahr 2025 kam es zu Spannungen wegen eines von einem anderen kantonalen Tanzsportverein, bei dem der Gesuchsteller Mitglied ist, ausgerichteten Wettbewerbs. Ein Trainerpaar des Gesuchsgegners hatte ihren Schülerinnen und Schülern mithilfe einer WhatsApp-Gruppe mit etwa einhundert Followern subtil von einer Teilnahme unter dem Vorwand abgeraten, der Tanzboden dort sei gefährlich. Der Gesuchsteller hatte diesen Vorgang dem Schweizer Tanzsportverband anlässlich der Verteidigung gegen eine Rüge wegen falsch ausgelegter Formulierungen in der besagten WhatsApp-Gruppe dargelegt, aus der er vom Trainer sodann entfernt worden war. Zudem hat der Gesuchsteller in Gestalt des Dance Drive Zurich einen neuen Tanzverein mitgegründet und für diesen auch schon einige Erfolge erzielt.

Im Februar 2026 hat der Gesuchsteller in Begleitung eines Vereinsmitglieds und seiner neuen Tanzpartnerin die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners besucht, um vom Vereinsmitglied des Gesuchsgegners ein Tanzkleid zu erwerben, was unter Tanzfreunden üblich ist. Zudem finden in den Räumlichkeiten des Gesuchsgegners, der Gemeinnützigkeit für sich beansprucht, vom Kanton subventionierte Kurse und Wettbewerbe des STSV statt.

Der fragliche Trainer rief dem Gesuchsteller zu: "You are not allowed to come here" und lief bedrohlich auf ihn zu. Sinngemäss behauptete er, es bestehe ein Hausverbot. Der Gesuchsteller erläuterte ruhig die Voraussetzung einer Zustellung eines solchen, so dass der Trainer beim Vorstand telefonisch um Auskunft bat. Der Vorstand teilte mit, dass es kein Hausverbot gab, was der Trainer einräumen musste. Weil sich der Gesuchsteller aufgrund der Behauptung einer strafrechtlich relevanten Übertretung eines Hausverbots in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah, beschwerte er sich per Mail sachlich beim Vorstand. Anstelle einer gebotenen Entschuldigung antwortete der Vorstand indessen nach acht Tagen per Mail mit einem tatsächlichen Hausverbot "bis auf Weiteres" ohne jegliche Begründung.

 

Entscheidung

Das Bezirksgericht Zürich wies das hiergegen gerichtete Gesuch auf superprovisorische Massnahmen als offensichtlich unbegründet ab. Allein eine teilweise Subventionierung und die Gemeinnützigkeit reichen nicht für den Nachweis aus, der Verein würde auch öffentliche Aufgaben erfüllen. Zudem habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft machen können, auf den Gesuchsgegner für sein tänzerisches Fortkommen in irgend einer Art und Weise angewiesen zu sein. Ihm sei somit ein Ausweichen auf andere Trainingsangebote zuzumuten.

Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils.

Der Gesuchsgegner könne in den Grenzen allenfalls von Treu und Glauben oder des Persönlichkeitsrechts aus Art. 28 ZGB nach Belieben entscheiden, wen er zu einer seiner Veranstaltungen oder seinen Kursen zulässt und wen nicht. 

 

Ergebnis

Im deutschen Recht ist die Privatautonomie aufgrund der mittelbaren Bindung an Grundrechte hingegen deutlich schwächer. So ist eine einstweilige Verfügung in einem solchen Fall selbst dann möglich, wenn Gründe für das Hausverbot dargelegt worden sind. Selbst bei Vorliegen von Gründen haben die Amtsgerichte in Deutschland bei Abwägung der Verhältnismässigkeit schon Hausverbote aufgehoben und den jeweiligen Antragsgegner angewiesen, dem Betroffenen sofort wieder Zutritt zu verschaffen.

Entsprechende gerichtliche Entscheidungen lassen sich leicht im Internet finden, so dass sich an dieser Stelle Beispiele erübrigen. Die Privatautonomie wird in der Schweiz auch auf diese Weise im Vergleich etwa zu Deutschland priorisiert. So gehört es teilweise sogar zum guten Ton eines Arbeitgebers in der Schweiz, einem Arbeitnehmer zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses noch ein Hausverbot mit auf den Weg zu geben.

 

Umgang mit der KESB

Während das Familienrecht im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im vierten von fünf Büchern ab § 1297 BGB behandelt wird, befasst sich das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) - das generell auch moderner und besser lesbar ist als das BGB - schon in seinem zweiten Teil ab Artikel 90 mit der Familie und über Hunderte von Artikeln insbesondere mit den Kindern.

Der Fokus auf Familie und Kind macht sich auch in der Behördenstruktur bemerkbar. Selten sind die Jugendämter in Deutschland Thema der öffentlichen Debatten, während in der Schweiz aufgrund der sehr hervorgehobenen, teilweise den Gerichten sogar übergeordneten Stellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) häufig darüber gesprochen wird. Manchen greift "die KESB" häufig viel zu spät ein, manchen aber auch viel zu früh und viel zu streng, so nach meinem persönlichen Empfinden. Hintergrund könnte nicht zuletzt eine globalsozialistische Agenda sein, den staatlichen Zugriff auf den Nachwuchs möglichst wirksam zu gewährleisten. 

Durch die bedeutsame, den Gerichten zumindest gleichgordnete Stellung der KESB in der Schweiz wird nicht zuletzt auch Vorschub dazu geleistet, dass die schmutzige Wäsche bei Ehescheidungen weiterhin in der Behördenöffentlichkeit ausgetragen wird, wenn auch nicht mehr so sehr bei den Gerichten.

 

I. Vorgehen gegen unverhältnismäßige Maßnahmen der KESB

Während in der Schweiz dem freien Willen und der Privatautonomie des Einzelnen im Vergleich mit Deutschland generell mehr Wert beigemessen wird, greifen Schweizer Behörden im Falle von Kindern schneller zu und werden mitunter sogar übergriffig, so dass sich immer mehr Bürgerinnen und Bürger zur Wehr setzen.

Betroffen sind immer Familien, die nicht der Norm entsprechen, bei denen ein Elternteil oder ein Kind auffällig geworden ist. Gemessen wird dies aber letztlich an Standardvorstellungen etwa der eingesetzten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern. Vorschnell wird in der Praxis zu einstudierten theoretischen Schubladen gegriffen. Was in Berlin oder Bremen als Normalfamilie gelten könnte, ist in einigen Kantonen eher ein Fall für ein Besuchsverbot oder sogar eine Fremdplatzierung.

Wie etwa viele Menschen unschuldig in Haft sitzen, gibt es aber eben auch unverhältnismäßige Maßnahmen der KESB. 

Ich empfehle in beiden Fällen ein zweigleisiges Vorgehen.

Man sollte zum einen - Gleis 1 - jeweils das beste aus der Situation machen, wozu insbesondere auch eine Befassung mit den Zielen der Behörde, ihren Leitlinien und ihrer Funktionsweise gehört, aber auch eine kritische Selbstreflexion der eigenen Person und Lage. 

Zum anderen sind auf Gleis 2 die gegebenen Rechtsmittel auszuschöpfen, wobei Fristen unbedingt einzuhalten sind. Je besser man sich in die KESB hineinversetzen kann, umso höher die Aussicht darauf, sich von etwaigen unverhältnismäßigen Maßnahmen mithilfe der Rechtsmittel wieder befreien zu können. Je später Sie damit aber anfangen, umso mehr belastende Berichte und Informationen können sich bereits in der Akte Ihres Kindes angesammelt haben und umso schwerer fällt dann eine Überzeugung der maßgeblichen Stellen.

 

II. Der Kampf ums Kind: Neues Verschuldensprinzip?

Von Friedemann Schulz von Thun (Miteinander reden, Hamburg 1981) sind in Bezug auf die menschliche Kommunikation vier Ebenen differenziert worden. Sowohl auf Senderseite einer Botschaft als auch auf Empfängerseite gibt es in der Theorie

1. die Sach-Ebene,

2. die Beziehungsebene,

3. die Selbstoffenbarungsebene und

4. die Appell-Ebene.

 

Bei inkongruenter Vermischung oder Verwechslung dieser Ebenen der Kommunikation treten oft Störungen und Konflikte auf. 

Das Modell von den Vier Ohren kann helfen, die jeweilige Situation zu klären und die Kooperation zu steigern, was in der Regel zu mehr Miteinander statt Gegeneinander führt. Wenn der Empfänger einer Nachricht also zum Beispiel rechtzeitig erkennt, dass der Sender lediglich sich selbst offenbart und keine Beziehungsbotschaft senden wollte, verbietet sich jegliche Aufregung.

 

Ebenfalls vier Ebenen werden bei Familien mit einem Kind oder mehreren Kindern unterschieden, und zwar

1. die Individual-Ebene,

2. die Paar-Ebene,

3. die Eltern-Ebene und

4. die Kindesebene.

 

Das Kindeswohl gebietet ein Gleichgewicht dieser Ebenen. 

Zum Austragen eines Konfliktes darf nach diesem Modell das Kind niemals aus der Kindesebene in die Paar-Ebene geraten. Und die Eltern haben zu trennen zwischen der Paar-Ebene und der Eltern-Ebene. Wird das Kind in einen Ehestreit hineingezogen, droht ein Loyalitätskonflikt und damit eine Kindeswohlgefährdung.   

 

In der Schweiz wurde im Jahre 2000 die verschuldensunabhängige Scheidung eingeführt (in Deutschland bereits 1977). Seither soll die Verschuldensfrage ohne Bedeutung für die gegenseitigen Ansprüche und auch Rechte und Pflichten gegenüber vorhandenen Kindern sein. 

Ziel war es, unsägliche Rosenkriege und das öffentliche Wäschewaschen einzudämmen. Gerichte waren bis dato nicht selten dazu benutzt worden, die Partnerin oder den Partnern zu framen und zu diffamieren. Seitdem das individuelle Verhalten innerhalb einer Ehe - etwa mangelnde Treue, fehlende Zuwendung oder Suchtverhalten - für die Scheidung selbst bedeutungslos geworden ist, können sich die die Beteiligten besser auf die Sach- und Rechtsfragen fokussieren.

 

Im Bereich der elterlichen Obhut und elterlichen Sorge ist indessen eine Bedeutungszunahme des jeweiligen persönlichen Verhaltens  zu beobachten und eine zunehmende Emotionalität entsprechender Auseinandersetzungen. Als Kompensation für die fehlende gerichtliche Bühne wird in der Schweiz die KESB als Austragungsort und Mittel der Katharsis benutzt. Wir erleben mithin ein Wiederaufleben des Verschuldensprinzips, wenn es um die Kinder geht.

 

III. Empfehlungen

Den Amtspersonen der KESB sind solche Dynamiken indessen vertraut. Wenn eine Anzeige bei der KESB der Paar-Ebene zugeordnet werden kann, ist ein Einschreiten nicht zu erwarten und auch nicht geboten. Grundsätzlich ist davon dringend abzuraten, die KESB als eine solche Bühne zu missbrauchen. Vorwürfe, die der Gegenpartei gemacht werden, fallen gerne auch auf den Sender zurück. Vertrauen Sie andererseits darauf, dass Strategien der Gegenseite, Sie als Elternteil zu verunglimpfen, schnell durchschaut werden und holen Sie nicht zum entsprechenden Gegenschlag aus.

Beistandspersonen ist mit größtem Respekt zu begegnen. Verabredungen sind penibel einzuhalten, etwaige Fragen möglichst korrekt, aber kurz und bündig wie in einem Verhör zu beantworten. Zeigen Sie Kooperations- und Verbesserungsbereitschaft, aber verwechseln Sie Beistandspersonen niemals mit einem persönlichen Coach. Während Sie beim Coach Ihre Ängste und Sorgen und andere persönlichen Themen in der Regel vertraulich und gefahrlos besprechen können, droht bei einer solchen Preisgabe gegenüber den Berichtspersonen der KESB schnell eine quasi medizinische Diagnose für die Akte, die Ihnen Ihre Erziehungsfähigkeit abspricht. 

 

Klagebewilligung statt Erfolglosigkeitsbescheinigung

Zu den markantesten Unterschieden des tagtäglich angewandten Rechts in der Schweiz gegenüber Deutschland gehört neben den feinen Unterschieden in der Sprache das obligatorische Schlichtungsverfahren nach Artikeln 202-214 der Zivilprozessordnung (ZPO). 

Der Bundesgesetzgeber der Schweiz geht davon aus, dass es den Bürgerinnen und Bürgern zumutbar ist, selbst ein solches Gesuch beim zuständigen Friedensrichteramt einzureichen. Somit gibt es in diesem Verfahren (zumindest zunächst) keine Kostenerstattung für die moderaten Verfahrenskosten und eine aus Gründen der Vorsicht dennoch eingeschaltete Anwaltskanzlei. Parteientschädigungen werden im Schlichtungsverfahren nicht gesprochen, das bleibt vielmehr nötigenfalls einem Klageverfahren vorbehalten. Einen Anwaltszwang gibt es in der Schweiz nicht.

Einerseits verbessert die Gelegenheit zu einer lokalen Verhandlung mit ehrenamtlich in einer Gemeinde tätigen Friedensrichterinnen und Friedensrichtern den Zugang zum Recht durch eine Vielfalt an zusätzlichen pragmatischen Möglichkeiten der Konfliktbereinigung und nicht zuletzt durch Präzisierung der Antragstellung und Klarstellung der Klagebegehren. Wobei indessen eine umfassende rechtliche Prüfung erst bei Gericht erfolgt, was böse ausgehen kann. Zuweilen kommen Klienten mit einer anfechtbaren oder für den Streit nicht passenden Klagebewilligung zur Kanzlei. Wenn die Klagebewilligung ohne weitere Prüfung dann beim Gericht eingereicht wird, kann die Gegenseite mit Erfolg beantragen, dass auf die Klage gar nicht erst eingetreten werde. Gleichzeitig können dann die im Vergleich zum deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz drastisch höheren Anwaltskosten nach jeweiligem plausibel dargelegten Aufwand ausch schon während des Schlichtungsverfahrens bei der Gegenseite durchgesetzt werden.

Die Schlichtung ist in Deutschland lediglich in spezifisch nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach jeweiligem Landesgesetz vorgesehen, in sieben Bundesländern gar nicht. Psychologisch erscheint schon der deutsche Begriff der Erfolglosigkeitsbescheinigung im Gegensatz zur positiv klingenden Klagebewilligung als nachteilig. Wenn es schon beim Schlichtungsamt oder Notariat mit einer Einigung nicht geklappt hat, dann stehen die Chancen auch bei Gericht schlecht. Klagebewilligung hingegen bringt eine erlangte Rechtsposition zum Ausdruck, für die der Gesuchsteller ja auch die Verfahrensgebühr bezahlt hat und im besseren Falle natürlich auch den Aufwand einer Anwaltskanzlei.  

Richtet sich das ohne anwaltliche Hilfe eingereichte Schlichtungsgesuch aber gegen die falsche Partei, so scheitert die Klage schon am Fehlen der passenden Klagebewilligung.

Das gilt selbst dann, wenn sich trotz fehlender Passivlegitimation die Beklagte auf die Verhandlungen eingelassen hatte. Carr empfielt in der Schweizerischen Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ) 2023 auf S. 344 zutreffend, die Schlichtung auch angesichts eines falschen Gesuchs als Chance zu ergreifen und zu verhandeln, zumal ein möglicher Vergleich etwa im Falle einer fehlenden Vollmacht auch nachgenehmigt werden könnte und im Hinblick auf den Rechtsfrieden stets vorzugswürdig ist. Scheitern die Vergleichsverhandlungen oder wird der schwebend unwirksame Vergleich nicht nachgenehmigt, bleibt es bei der Nichtigkeit der Klagebewilligung. So gilt die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung aus Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen. Dies setzt nicht lediglich eine etwaige Vertrautheit mit dem Streitgegenstand voraus, sondern die förmlich nachgewiesene Prozessführungsbefugnis, siehe dazu etwa BGE 140 III 70 E. 4.3. 

Nicht persönlich erschienen ist eine juristische Person, wenn die erscheinende natürliche Person lediglich über eine bürgerliche Bevollmächtigung im Sinne des Obligationenrechts (OR) verfügen würde oder nachreicht, BGE 141 III 159 E. 3.2-3.4. Weder die Vertretung durch einen Anwalt noch eine Nachgenehmigung genügen den Anforderungen. Wenn eine Partei aber nicht persönlich erscheint und kein Dispensationsgrund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt (etwa bei Auslandsansässigkeit), so ist sie säumig, siehe unter vielen anderen etwa BGE 141 III 159 E. 2.4. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Wird in einem solchen Falle jedoch eine Klagebewilligung erteilt, obwohl die klagende Partei nicht persönlich erschienen ist, so hat dies die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge, BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 310 E. 1.3.2; 140 III 70 E. 5. Wird dann dennoch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so fehlt es nan der wesentlichen Prozessvoraussetzung der Klagebewilligung, was - auf entsprechende Rüge hin - einen Nichteintretensentscheid nach sich zieht, BGE 146 III 185 E. 4.4.2. Vergleichbar ist es, wenn eine Erbteilungsklage auf einen noch nicht teilungsreifen Nachlass eingereicht wird.

Zusammenfassend gilt:

Einwendungen, die gegen eine Klage geltend gemacht werden können, vernichten mithilfe einer Rüge auch die erteilte Klagebewilligung gerade wie im Gesellschaftsspiel Jenga, so dass auf die Klage nicht eingetreten wird und eine entsprechende Verfügung des Gerichts ergeht, vergleichbar der deutschen Abweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit. 

 

Der Rechtsanwalt und seine Kardinalpflichten

Das anwaltliche Berufsrecht soll eine hohe Qualität der Beratung und Vertretung sowie Verteidigung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewährleisten. Wir sind als Anwälte zuallererst jeder einzelnen Klientin und jedem einzelnen Klienten verpflichtet, auch wenn wir in einer grösseren Kanzlei angestellt sind. Sieben Todsünden sind dabei unter allen Umständen zu vermeiden, und zwar die Interessenkollision, die Verschwiegenheitsverletzung, Kollusion, Beratung ohne Akten- oder Vertragskenntnis, blinde Vorhersagen, taktische Manöver bzw. Effekthascherei und nicht zuletzt ungesicherte Vorleistungen.

 

1. Kollisionsprüfung (conflict of interest check)

Der Rechtsanwalt darf in einer Angelegenheit stets nur die Interessen einer Partei vertreten und auch nur diese Partei beraten. Wenn er auch für die Gegenseite - in welcher Form auch immer - tätig wird, kann dies als Parteiverrat strafbar sein und den Verlust des Patents zur Folge haben. Seltener Ausnahmefall ist etwa die Anwaltstreuhand, siehe dazu Kähler/Neumann, Widerstreitende Interessen bei der Anwaltstreuhand, NJW 2016, 1121 ff

Was heute noch nicht wie eine Kollision aussieht, könnte morgen eine werden. Wenn sich ein Liebespaar gegen Forderungen oder gar Anschuldigungen eines Ex-Lovers zur Wehr setzen will, muss sich der Rechtsanwalt und insbesondere Strafverteidiger in aller Regel für einen der beiden Partner der neuen Beziehung entscheiden. 

Diese Kardinalpflicht zur Vertretung nur einer Partei ist nicht abdingbar, sondern zwingendes Recht. Es gibt insoweit kein denkbares Einverständnis einer Klientin oder eines Klienten (irrig daher Krumm/Landmann/Vogl, Strafverteidigung 2024, S. 78). 

 

2. Anwaltsgeheimnis (privacy, attorney's client privilege)

Ebenso wichtig ist die Wahrung höchster Verschwiegenheit und Diskretion. Schon die Mandatierung selbst unterliegt der Verschwiegenheit. Fragt ein Interessent, ob wir ihn gegen eine bestimmte Person vertreten können, ist auf das Erfordernis einer internen Kollisionsprüfung hinzuweisen. Verboten ist schon die Auskunft, dass wir diese Person vertreten. 

Die Mitteilung, dass eine Kollision vorliegt, enthält keine Aussage dazu, ob eine Mandatierung erfolgt ist, weil eine Kollision etwa auch in einer Vorbefassung oder Befangenheit bestehen kann. 

Familienmitglieder können ebenfalls nicht einfach den Stand der Dinge erfragen. Wir müssten vielmehr im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person von der Verschwiegenheit bis auf Widerruf entbunden werden, was eine entsprechende Aufklärung und eine schriftliche Erklärung uns gegenüber voraussetzt. Wenn der Bruder oder ein guter Freund des Klienten sich über einen sachbearbeitenden Rechtsanwalt beschwert, so ist er von der Kanzlei ebenfalls lediglich auf das Anwaltsgeheimnis zu verweisen.

 

3. Gesetzestreue (compliance) 

Rechtsanwälte dürfen sich nicht instrumentalisieren lassen. So ist die eigene Rolle im jeweiligen Sachverhalt stets zu hinterfragen und jegliche unlautere oder gar strafbare Beihilfe auszuschliessen.

Wenn etwa eine Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr angeordnet ist, muss der Verteidiger mitunter Weisungen des Klienten ablehnen. Wenn der Verteidiger auch nur die Wohnungsräumung des Strafgefangenen im Namen des Insassen in Auftrag gibt, könnte er damit Beweismittel vernichten. Selbst Briefweitergabe ist ihm untersagt, weil die ausgehende Gefängnispost von der Staatsanwaltschaft geprüft wird. Wenngleich der Kunde der Kapitän und der Rechtsanwalt lediglich Steuermann ist, befreit eine Aufklärung über ein bestimmtes Vorgehen mitunter nicht von der Verantwortung oder Mitverantwortung für eine Havarie. 

Zur Not muss das Mandat eben beendet werden; eine wirkliche Unzeit liegt in der Praxis kaum jemals vor oder kann zumindest durch Fristerstreckung oder Terminverlegung leicht abgewendet werden. Über die Tatsache der Mandatsbeendigung darf der Rechtsanwalt die anderen Beteiligten orientieren, keinesfalls aber über die Gründe (siehe oben zum Anwaltsgeheimnis, Ziffer 2).

 

4. Vertragsprüfung und Akteneinsicht

Eine Auskunft ohne Prüfung der konkreten Vereinbarungen oder Einsicht in die relevante Akte entspricht ebensowenig den Regeln der Kunst wie ein ärztlicher Eingriff ohne Anamnese. So wie ein Chirurg zur Vorbereitung einer Operation etwa Röntgenbilder benötigt, muss der Strafverteidiger vor jeglicher Einlassung den Akteninhalt genau kennen.

Weil die Vertragsfreiheit im Zivilrecht insbesondere unter Geschäftsleuten sehr weit reicht, passen die an den Rechtsfakultäten erlernten Standard-Muster allenfalls selten. Und mit allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu einem Themengebiet kann der Betroffene mit seinem konkreten Anliegen nicht wirklich etwas anfangen. Zum Service des Rechtsanwalts gehört die Umsetzung der Rechtskenntnis für den besonderen, ihm anvertrauten Einzelfall.

 

5. Sachlichkeit

Unter anwaltlicher Sachlichkeit versteht man nicht etwa einen Verzicht auf Emotionalität. Vielmehr darf der Rechtsanwalt sich auch mit Inbrunst und kraftvollen Worten für seinen Klienten einsetzen, wobei in der Schweiz im Gegensatz zu Deutschland eher diplomatische Zurückhaltung geboten ist. Sachlichkeit bedeutet vielmehr im Rahmen des anwaltlichen Berufsrechts, den Sachverhalt zu nehmen wie er ist, also im Grunde Ehrlichkeit, soweit diese nicht dem Kollisionsverbot oder dem Anwaltsgeheimnis zuwiderläuft.

Zur Sachlichkeit gehört es auch, dem Klienten nicht das Blaue vom Himmel zu versprechen. Falsche Hoffnungen können sich übel rächen. Wahrscheinlichkeiten dürfen vermittelt werden, Sicherheiten gibt es in der Welt des Rechts eben nicht, weil es eher auf Kategorien wie vertretbar oder abwegig und vor allem belastbar ankommt. Wir Rechtsanwälte haben vor allem die Aufgabe, Ihnen bestmögliche Argumente herauszuarbeiten, die zu Ihren Gunsten streiten.

 

6. Strategie statt Taktik

Weder in der mündlichen Verhandlung noch in den vorbereitenden Schriftsätzen kommt es auf Effekte an. Effekthascherei ist sogar wie im Musizieren - siehe dazu meine kleine Philosophie des Pianospiels - verpönt und kann zum genauen Gegenteil dessen führen, was man damit beabsichtigt hat. 

Wenn Ihnen ein Rechtsanwalt also weismachen will, dass der nächste Schriftsatz besser erst kurz vor der Verhandlung eingereicht werden sollte, so hat er entweder wenig forensische Erfahrung oder interessiert sich nicht wirklich für Ihren Fall und prokrastiniert. Taktische Manöver helfen in der Welt der Gerichtsbarkeit nicht, weil die Entscheidenden sich dadurch nicht blenden lassen und sogar in summarischen Verfahren stets wohlüberlegt begründen. Somit kommt es stets auf eine Gesamtstrategie an.

Wir haben insoweit auch die Aufgabe, den gegebenen Sachverhalt in einer Weise sprachlich zu repräsentieren, die schon selbst für Sie spricht. Ohne Verletzung der Sachlichkeit können wir den gerichtlich relevanten Sachverhalt zum Teil selbst erschaffen.

 

7. Vergütung

Der Eigenschutz ist nicht nur in der Ersten Hilfe von Bedeutung. Um uns frei um Ihre Angelegenheiten kümmern zu können, brauchen wir vielmehr auch Gewissheit über die Wirtschaftlichkeit

Zu den obersten Anwaltspflichten gehört demzufolge die Aufklärung über die zu erwartenden Kosten des Einsatzes unserer Dienste und der öffentlichen Gebühren etwa für die Anrufung einer Schlichtungsstelle. Wir nehmen daher - soweit kein Fall der Prozesskostenhilfe bzw. in der Schweiz irreführend so genannten unentgeltlichen Rechtspflege (tatsächlich ein verstecktes Darlehen) vorliegt - entsprechende Vorschüsse entgegen. 

Notfälle, die eine Abweichung von der Kostendeckung erlauben, sind selten. Wir sind zwar Rechtsanwalt geworden, um auch in Notfällen effizient zu helfen. Wenn unsere Tätigkeit aber unwirtschaftlich wird, ist am Ende niemandem geholfen.

Zwingende und abdingbare DIN-Normen - zum geplanten Gebäudetyp-E-Gesetz

Zur Erleichterung des Gebäudebaus soll auf Seiten des Öffentlichen Rechts das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (der sogenannte Bau-Turbo) kommen, und auf Seiten des Privatrechts das Gebäudetyp-E-Gesetz mit Änderungen im neuen zivilen Baurecht des BGB. Dadurch sollen einfachere, innovativere und kostengünstigere Bauprojekte ermöglicht und die Wohnungsnot gelindert werden.

Der Begriff des Mangels als Abweichung des baulichen Ist-Zustands vom vertraglichen Soll nach § 633 BGB bemisst sich wesentlich an der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Diese anerkannten Regeln der Technik (mitunter noch bedeutungsgleich „allgemein“ anerkannten Regeln der Technik genannt) werden im Einzelfall anhand vorhandener technischer Normierungen bestimmt. Ganz zentral hierbei in Deutschland sind nach wie vor die DIN-Normen. DIN-Normen sind nach ständiger Rechtsprechung private technische Regelwerke mit Empfehlungscharakter. Sie werden von speziell einberufenen Normenausschüssen in normierten Verfahren eingebracht, diskutiert und verabschiedet und von der DIN Media GmbH, einem Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (abgekürzt DIN) in der Regel kostenpflichtig herausgegeben. Sie sind oft für die Rechtsfindung von entscheidender Bedeutung, aber wie die Technik-Bücher von Alex Moore und Guy Howard oder des WDSF in Bezug auf den Standardtanz nicht letztentscheidend darüber, was gutes Bauen eigentlich ist.

DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben, werden aber immer wieder unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik in den entsprechenden Gremien diskutiert und fortgeschrieben. Schon nach heutigem Recht kann eine Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik wirksam vereinbart und eine Haftung begrenzt werden, was beim Bauen im Bestand häufig sogar essentiell ist.

Der Bauherr muss eine Verletzung der anerkannten Regeln der Technik beweisen, wenn der Unternehmer sich an die DIN-Normen gehalten und damit im scherzhaft sogenannten „abgeschirmten Modus“ gebaut hat. Umgekehrt muss der Unternehmer bei Verletzung einer DIN-Norm beweisen, dass im Einzelfall die anerkannten Regeln der Technik dennoch eingehalten worden sind. Auf europäischer Ebene werden Harmonisierte technische Normen durch europäische Normungsorganisationen wie CEN, CENELEC und ETSI eingebracht, diskutiert und festgelegt. Harmonisierte technische Normen sind laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2024, Az. C-588/21 P ein Teil des EU-Rechts und müssen deshalb frei und kostenlos zugänglich sein. Sie prägen die anerkannten Regeln der Technik ebenfalls mit.

Das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz soll es nunmehr ermöglichen, dass im beiderseitigen Einvernehmen von anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf schlichteres Bauen zur Schaffung günstigen Wohnraums abgewichen werden kann, ohne dass dadurch ein Mangel oder ein sogenannter Vorvertragsmangel – begründet wird.

Baujuristinnen und Baujuristen haben beim Baugerichtstag in Hamm im Mai 2025 zusammen mit anderen Baubeteiligten in Form von Empfehlungen zentrale Forderungen an dieses künftige Gesetz vorgebracht, das vom Siebenten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem öffentlichen Standpunkt scharf als wenig durchdacht kritisiert worden ist, siehe die Nummer 12/2024 der Zeitschrift „Baurecht“ vom Werner Verlag (Wolters Kluwer), Seiten I-II (Editorial des Vorsitzenden Richters Dr. Rüdiger Pamp) sowie die Stellungnahme des gesamten VII. Zivilsenats auf den Seiten 1725-1728. Der geplante neue § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB stelle die Vermutung auf, dass bautechnische Normen – die Technischen Bestimmungen des Instituts für Bautechnik, die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker sowie eben die DIN-Normen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik seien. Hieraus erwachse aber ein Demokratiedefizit, so der VII. Zivilsenat des BGH.

Fokus der Kritik ist das Zustandekommen der DIN-Normen selbst, also der Erarbeitungsprozess und die Transparenz. Normen, die anerkannte Regeln der Technik sein wollen, müssen daher nach der Empfehlung des Baugerichtstags transparent erarbeitet werden. Sie müssen erstens wissenschaftlich richtig, zweitens unter realistischen Prüfbedingungen evaluiert und drittens in der Praxis über einen längeren Zeitraum eingesetzt und bewährt sein. Das DIN soll ebenso wie andere Herausgeber technischer Regelwerke wie zum Beispiel der Verein Deutscher Ingenieure (VDI), der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) oder die Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) die Dokumentation über den Erarbeitungsprozess öffentlich zugänglich machen, so dass er nachvollzogen werden kann und rechtsstaatliche Bedenken ausgeräumt werden können. Von Normen, die die Gebäudesicherheit betreffen, soll nicht abgewichen werden dürfen. Solche Normen werden auch künftig zwingend sein und damit der Vertragsfreiheit entzogen.

Nach neuerer Rechtsprechung sind solche DIN-Normen ohnehin kein Mindeststandard, soweit sie lediglich den Qualitäts- und Komfortstandard betreffen. Schon heute können solche Komfort-Normen abbedungen werden, denn DIN-Normen tragen nach dem für den Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorfs vom 9. Februar 2023 – 5 U 227/21- unter Einschränkung der bisherigen ständigen Rechtsprechung eben nur dann die Vermutung in sich, anerkannte Regeln der Technik zu sein, wenn sie einen entsprechenden Regelungszweck verfolgen.

Für die DIN 18015-2 über Art und Umfang der Mindestausstattung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden bestehe diese Vermutungswirkung nach diesem Urteil nicht, soweit etwa durch Festlegung der Mindestanzahl an Steckdosen lediglich ein Qualitäts- und Komfort-Standard beschrieben werde. Infolgedessen sind künftig mehr und mehr flexible Lösungen gefragt. Technisch ist es etwa möglich, auch nachträglich über Sockelleisten einzelne Räume einer Wohnung mit mehr oder weniger Steckdosen nachzurüsten. Steckdosen müssen dank innovativer Startups nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr. Vergleichbares gilt auch für die Bodenheizung, für die inzwischen ebenfalls innovative Startups praktisch nachträgliche Installationsmöglichkeiten anbieten.

Neue innovative Unternehmen wie die SurroundPower GmbH, ein Startup aus St. Gallen, bieten bereits jetzt flexible Lösungen an, einzelne Räume einer Wohnung auch im Nachhinein mit mehr Steckdosen auszustatten. Steckdosen müssen somit nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können durch Sockelleisten im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis überhaupt keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr.

Das Gebäude-E-Gesetz verleiht der privatautonomen Abweichung von anerkannten Regeln der Technik, insbesondere aus DIN-Normen somit in der Konsequenz der gerichtlichen Rechtsfortbildung mehr Rechtssicherheit, und begünstigt dadurch nicht zuletzt auch die Neugründung und Entwicklung innovativer Unternehmen im Bereich des Bauwesens. Die Vorteile der Belebung des Marktes der am Bau Beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer dürfte somit die aufgezeigten Risiken bei weitem überwiegen.

Schlaglöcher des Baurechts

Mein Buch Schlaglöcher des Baurechts stellt allgemeinverständlich für Menschen ohne juristische Vorbildung wichtige Probleme der baurechtlichen Praxis dar. 77 Artikel habe ich dafür aus meinen zahlreichen Artikeln der letzten 7 Jahre ausgewählt und – wo es nötig war – aktualisiert.