Umgang mit der KESB

Während das Familienrecht im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im vierten von fünf Büchern ab § 1297 BGB behandelt wird, befasst sich das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) - das generell auch moderner und besser lesbar ist als das BGB - schon in seinem zweiten Teil ab Artikel 90 mit der Familie und über Hunderte von Artikeln insbesondere mit den Kindern.

Der Fokus auf Familie und Kind macht sich auch in der Behördenstruktur bemerkbar. Selten sind die Jugendämter in Deutschland Thema der öffentlichen Debatten, während in der Schweiz aufgrund der sehr hervorgehobenen, teilweise den Gerichten sogar übergeordneten Stellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) häufig darüber gesprochen wird. Manchen greift "die KESB" häufig viel zu spät ein, manchen aber auch viel zu früh und viel zu streng, so nach meinem persönlichen Empfinden. Hintergrund könnte nicht zuletzt eine globalsozialistische Agenda sein, den staatlichen Zugriff auf den Nachwuchs möglichst wirksam zu gewährleisten. 

Durch die bedeutsame, den Gerichten zumindest gleichgordnete Stellung der KESB in der Schweiz wird nicht zuletzt auch Vorschub dazu geleistet, dass die schmutzige Wäsche bei Ehescheidungen weiterhin in der Behördenöffentlichkeit ausgetragen wird, wenn auch nicht mehr so sehr bei den Gerichten.

 

I. Vorgehen gegen unverhältnismäßige Maßnahmen der KESB

Während in der Schweiz dem freien Willen und der Privatautonomie des Einzelnen im Vergleich mit Deutschland generell mehr Wert beigemessen wird, greifen Schweizer Behörden im Falle von Kindern schneller zu und werden mitunter sogar übergriffig, so dass sich immer mehr Bürgerinnen und Bürger zur Wehr setzen.

Betroffen sind immer Familien, die nicht der Norm entsprechen, bei denen ein Elternteil oder ein Kind auffällig geworden ist. Gemessen wird dies aber letztlich an Standardvorstellungen etwa der eingesetzten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern. Vorschnell wird in der Praxis zu einstudierten theoretischen Schubladen gegriffen. Was in Berlin oder Bremen als Normalfamilie gelten könnte, ist in einigen Kantonen eher ein Fall für ein Besuchsverbot oder sogar eine Fremdplatzierung.

Wie etwa viele Menschen unschuldig in Haft sitzen, gibt es aber eben auch unverhältnismäßige Maßnahmen der KESB. 

Ich empfehle in beiden Fällen ein zweigleisiges Vorgehen.

Man sollte zum einen - Gleis 1 - jeweils das beste aus der Situation machen, wozu insbesondere auch eine Befassung mit den Zielen der Behörde, ihren Leitlinien und ihrer Funktionsweise gehört, aber auch eine kritische Selbstreflexion der eigenen Person und Lage. 

Zum anderen sind auf Gleis 2 die gegebenen Rechtsmittel auszuschöpfen, wobei Fristen unbedingt einzuhalten sind. Je besser man sich in die KESB hineinversetzen kann, umso höher die Aussicht darauf, sich von etwaigen unverhältnismäßigen Maßnahmen mithilfe der Rechtsmittel wieder befreien zu können. Je später Sie damit aber anfangen, umso mehr belastende Berichte und Informationen können sich bereits in der Akte Ihres Kindes angesammelt haben und umso schwerer fällt dann eine Überzeugung der maßgeblichen Stellen.

 

II. Der Kampf ums Kind: Neues Verschuldensprinzip?

Von Friedemann Schulz von Thun (Miteinander reden, Hamburg 1981) sind in Bezug auf die menschliche Kommunikation vier Ebenen differenziert worden. Sowohl auf Senderseite einer Botschaft als auch auf Empfängerseite gibt es in der Theorie

1. die Sach-Ebene,

2. die Beziehungsebene,

3. die Selbstoffenbarungsebene und

4. die Appell-Ebene.

 

Bei inkongruenter Vermischung oder Verwechslung dieser Ebenen der Kommunikation treten oft Störungen und Konflikte auf. 

Das Modell von den Vier Ohren kann helfen, die jeweilige Situation zu klären und die Kooperation zu steigern, was in der Regel zu mehr Miteinander statt Gegeneinander führt. Wenn der Empfänger einer Nachricht also zum Beispiel rechtzeitig erkennt, dass der Sender lediglich sich selbst offenbart und keine Beziehungsbotschaft senden wollte, verbietet sich jegliche Aufregung.

 

Ebenfalls vier Ebenen werden bei Familien mit einem Kind oder mehreren Kindern unterschieden, und zwar

1. die Individual-Ebene,

2. die Paar-Ebene,

3. die Eltern-Ebene und

4. die Kindesebene.

 

Das Kindeswohl gebietet ein Gleichgewicht dieser Ebenen. 

Zum Austragen eines Konfliktes darf nach diesem Modell das Kind niemals aus der Kindesebene in die Paar-Ebene geraten. Und die Eltern haben zu trennen zwischen der Paar-Ebene und der Eltern-Ebene. Wird das Kind in einen Ehestreit hineingezogen, droht ein Loyalitätskonflikt und damit eine Kindeswohlgefährdung.   

 

In der Schweiz wurde im Jahre 2000 die verschuldensunabhängige Scheidung eingeführt (in Deutschland bereits 1977). Seither soll die Verschuldensfrage ohne Bedeutung für die gegenseitigen Ansprüche und auch Rechte und Pflichten gegenüber vorhandenen Kindern sein. 

Ziel war es, unsägliche Rosenkriege und das öffentliche Wäschewaschen einzudämmen. Gerichte waren bis dato nicht selten dazu benutzt worden, die Partnerin oder den Partnern zu framen und zu diffamieren. Seitdem das individuelle Verhalten innerhalb einer Ehe - etwa mangelnde Treue, fehlende Zuwendung oder Suchtverhalten - für die Scheidung selbst bedeutungslos geworden ist, können sich die die Beteiligten besser auf die Sach- und Rechtsfragen fokussieren.

 

Im Bereich der elterlichen Obhut und elterlichen Sorge ist indessen eine Bedeutungszunahme des jeweiligen persönlichen Verhaltens  zu beobachten und eine zunehmende Emotionalität entsprechender Auseinandersetzungen. Als Kompensation für die fehlende gerichtliche Bühne wird in der Schweiz die KESB als Austragungsort und Mittel der Katharsis benutzt. Wir erleben mithin ein Wiederaufleben des Verschuldensprinzips, wenn es um die Kinder geht.

 

III. Empfehlungen

Den Amtspersonen der KESB sind solche Dynamiken indessen vertraut. Wenn eine Anzeige bei der KESB der Paar-Ebene zugeordnet werden kann, ist ein Einschreiten nicht zu erwarten und auch nicht geboten. Grundsätzlich ist davon dringend abzuraten, die KESB als eine solche Bühne zu missbrauchen. Vorwürfe, die der Gegenpartei gemacht werden, fallen gerne auch auf den Sender zurück. Vertrauen Sie andererseits darauf, dass Strategien der Gegenseite, Sie als Elternteil zu verunglimpfen, schnell durchschaut werden und holen Sie nicht zum entsprechenden Gegenschlag aus.

Beistandspersonen ist mit größtem Respekt zu begegnen. Verabredungen sind penibel einzuhalten, etwaige Fragen möglichst korrekt, aber kurz und bündig wie in einem Verhör zu beantworten. Zeigen Sie Kooperations- und Verbesserungsbereitschaft, aber verwechseln Sie Beistandspersonen niemals mit einem persönlichen Coach. Während Sie beim Coach Ihre Ängste und Sorgen und andere persönlichen Themen in der Regel vertraulich und gefahrlos besprechen können, droht bei einer solchen Preisgabe gegenüber den Berichtspersonen der KESB schnell eine quasi medizinische Diagnose für die Akte, die Ihnen Ihre Erziehungsfähigkeit abspricht. 

 

Der Rechtsanwalt und seine Kardinalpflichten

Das anwaltliche Berufsrecht soll eine hohe Qualität der Beratung und Vertretung sowie Verteidigung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewährleisten. Wir sind als Anwälte zuallererst jeder einzelnen Klientin und jedem einzelnen Klienten verpflichtet, auch wenn wir in einer grösseren Kanzlei angestellt sind. Sieben Todsünden sind dabei unter allen Umständen zu vermeiden, und zwar die Interessenkollision, die Verschwiegenheitsverletzung, Kollusion, Beratung ohne Akten- oder Vertragskenntnis, blinde Vorhersagen, taktische Manöver bzw. Effekthascherei und nicht zuletzt ungesicherte Vorleistungen.

 

1. Kollisionsprüfung (conflict of interest check)

Der Rechtsanwalt darf in einer Angelegenheit stets nur die Interessen einer Partei vertreten und auch nur diese Partei beraten. Wenn er auch für die Gegenseite - in welcher Form auch immer - tätig wird, kann dies als Parteiverrat strafbar sein und den Verlust des Patents zur Folge haben. Seltener Ausnahmefall ist etwa die Anwaltstreuhand, siehe dazu Kähler/Neumann, Widerstreitende Interessen bei der Anwaltstreuhand, NJW 2016, 1121 ff

Was heute noch nicht wie eine Kollision aussieht, könnte morgen eine werden. Wenn sich ein Liebespaar gegen Forderungen oder gar Anschuldigungen eines Ex-Lovers zur Wehr setzen will, muss sich der Rechtsanwalt und insbesondere Strafverteidiger in aller Regel für einen der beiden Partner der neuen Beziehung entscheiden. 

Diese Kardinalpflicht zur Vertretung nur einer Partei ist nicht abdingbar, sondern zwingendes Recht. Es gibt insoweit kein denkbares Einverständnis einer Klientin oder eines Klienten (irrig daher Krumm/Landmann/Vogl, Strafverteidigung 2024, S. 78). 

 

2. Anwaltsgeheimnis (privacy, attorney's client privilege)

Ebenso wichtig ist die Wahrung höchster Verschwiegenheit und Diskretion. Schon die Mandatierung selbst unterliegt der Verschwiegenheit. Fragt ein Interessent, ob wir ihn gegen eine bestimmte Person vertreten können, ist auf das Erfordernis einer internen Kollisionsprüfung hinzuweisen. Verboten ist schon die Auskunft, dass wir diese Person vertreten. 

Die Mitteilung, dass eine Kollision vorliegt, enthält keine Aussage dazu, ob eine Mandatierung erfolgt ist, weil eine Kollision etwa auch in einer Vorbefassung oder Befangenheit bestehen kann. 

Familienmitglieder können ebenfalls nicht einfach den Stand der Dinge erfragen. Wir müssten vielmehr im Einzelfall gegenüber einer bestimmten Person von der Verschwiegenheit bis auf Widerruf entbunden werden, was eine entsprechende Aufklärung und eine schriftliche Erklärung uns gegenüber voraussetzt. Wenn der Bruder oder ein guter Freund des Klienten sich über einen sachbearbeitenden Rechtsanwalt beschwert, so ist er von der Kanzlei ebenfalls lediglich auf das Anwaltsgeheimnis zu verweisen.

 

3. Gesetzestreue (compliance) 

Rechtsanwälte dürfen sich nicht instrumentalisieren lassen. So ist die eigene Rolle im jeweiligen Sachverhalt stets zu hinterfragen und jegliche unlautere oder gar strafbare Beihilfe auszuschliessen.

Wenn etwa eine Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr angeordnet ist, muss der Verteidiger mitunter Weisungen des Klienten ablehnen. Wenn der Verteidiger auch nur die Wohnungsräumung des Strafgefangenen im Namen des Insassen in Auftrag gibt, könnte er damit Beweismittel vernichten. Selbst Briefweitergabe ist ihm untersagt, weil die ausgehende Gefängnispost von der Staatsanwaltschaft geprüft wird. Wenngleich der Kunde der Kapitän und der Rechtsanwalt lediglich Steuermann ist, befreit eine Aufklärung über ein bestimmtes Vorgehen mitunter nicht von der Verantwortung oder Mitverantwortung für eine Havarie. 

Zur Not muss das Mandat eben beendet werden; eine wirkliche Unzeit liegt in der Praxis kaum jemals vor oder kann zumindest durch Fristerstreckung oder Terminverlegung leicht abgewendet werden. Über die Tatsache der Mandatsbeendigung darf der Rechtsanwalt die anderen Beteiligten orientieren, keinesfalls aber über die Gründe (siehe oben zum Anwaltsgeheimnis, Ziffer 2).

 

4. Vertragsprüfung und Akteneinsicht

Eine Auskunft ohne Prüfung der konkreten Vereinbarungen oder Einsicht in die relevante Akte entspricht ebensowenig den Regeln der Kunst wie ein ärztlicher Eingriff ohne Anamnese. So wie ein Chirurg zur Vorbereitung einer Operation etwa Röntgenbilder benötigt, muss der Strafverteidiger vor jeglicher Einlassung den Akteninhalt genau kennen.

Weil die Vertragsfreiheit im Zivilrecht insbesondere unter Geschäftsleuten sehr weit reicht, passen die an den Rechtsfakultäten erlernten Standard-Muster allenfalls selten. Und mit allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu einem Themengebiet kann der Betroffene mit seinem konkreten Anliegen nicht wirklich etwas anfangen. Zum Service des Rechtsanwalts gehört die Umsetzung der Rechtskenntnis für den besonderen, ihm anvertrauten Einzelfall.

 

5. Sachlichkeit

Unter anwaltlicher Sachlichkeit versteht man nicht etwa einen Verzicht auf Emotionalität. Vielmehr darf der Rechtsanwalt sich auch mit Inbrunst und kraftvollen Worten für seinen Klienten einsetzen, wobei in der Schweiz im Gegensatz zu Deutschland eher diplomatische Zurückhaltung geboten ist. Sachlichkeit bedeutet vielmehr im Rahmen des anwaltlichen Berufsrechts, den Sachverhalt zu nehmen wie er ist, also im Grunde Ehrlichkeit, soweit diese nicht dem Kollisionsverbot oder dem Anwaltsgeheimnis zuwiderläuft.

Zur Sachlichkeit gehört es auch, dem Klienten nicht das Blaue vom Himmel zu versprechen. Falsche Hoffnungen können sich übel rächen. Wahrscheinlichkeiten dürfen vermittelt werden, Sicherheiten gibt es in der Welt des Rechts eben nicht, weil es eher auf Kategorien wie vertretbar oder abwegig und vor allem belastbar ankommt. Wir Rechtsanwälte haben vor allem die Aufgabe, Ihnen bestmögliche Argumente herauszuarbeiten, die zu Ihren Gunsten streiten.

 

6. Strategie statt Taktik

Weder in der mündlichen Verhandlung noch in den vorbereitenden Schriftsätzen kommt es auf Effekte an. Effekthascherei ist sogar wie im Musizieren - siehe dazu meine kleine Philosophie des Pianospiels - verpönt und kann zum genauen Gegenteil dessen führen, was man damit beabsichtigt hat. 

Wenn Ihnen ein Rechtsanwalt also weismachen will, dass der nächste Schriftsatz besser erst kurz vor der Verhandlung eingereicht werden sollte, so hat er entweder wenig forensische Erfahrung oder interessiert sich nicht wirklich für Ihren Fall und prokrastiniert. Taktische Manöver helfen in der Welt der Gerichtsbarkeit nicht, weil die Entscheidenden sich dadurch nicht blenden lassen und sogar in summarischen Verfahren stets wohlüberlegt begründen. Somit kommt es stets auf eine Gesamtstrategie an.

Wir haben insoweit auch die Aufgabe, den gegebenen Sachverhalt in einer Weise sprachlich zu repräsentieren, die schon selbst für Sie spricht. Ohne Verletzung der Sachlichkeit können wir den gerichtlich relevanten Sachverhalt zum Teil selbst erschaffen.

 

7. Vergütung

Der Eigenschutz ist nicht nur in der Ersten Hilfe von Bedeutung. Um uns frei um Ihre Angelegenheiten kümmern zu können, brauchen wir vielmehr auch Gewissheit über die Wirtschaftlichkeit

Zu den obersten Anwaltspflichten gehört demzufolge die Aufklärung über die zu erwartenden Kosten des Einsatzes unserer Dienste und der öffentlichen Gebühren etwa für die Anrufung einer Schlichtungsstelle. Wir nehmen daher - soweit kein Fall der Prozesskostenhilfe bzw. in der Schweiz irreführend so genannten unentgeltlichen Rechtspflege (tatsächlich ein verstecktes Darlehen) vorliegt - entsprechende Vorschüsse entgegen. 

Notfälle, die eine Abweichung von der Kostendeckung erlauben, sind selten. Wir sind zwar Rechtsanwalt geworden, um auch in Notfällen effizient zu helfen. Wenn unsere Tätigkeit aber unwirtschaftlich wird, ist am Ende niemandem geholfen.

Schlaglöcher des Baurechts

Mein Buch Schlaglöcher des Baurechts stellt allgemeinverständlich für Menschen ohne juristische Vorbildung wichtige Probleme der baurechtlichen Praxis dar. 77 Artikel habe ich dafür aus meinen zahlreichen Artikeln der letzten 7 Jahre ausgewählt und – wo es nötig war – aktualisiert.

Neuzugang im Werkzeugkasten der Konfliktvorsorge für mehr Baufreude

Konflikte am Bau können die Baufreude bekanntlich ganz schön schmälern. Siehe dazu schon meinen älteren Beitrag hier in diesem Blog sowie den einschlägigen Tagungsbericht. Ursächlich sind nach meinen bisherigen Erfahrungen und Gesprächen mit vielen Baubeteiligten insbesondere verdeckte Fehler.

Erhaltungsrücklage beim Immobilienkauf – Ende der Berücksichtigung bei der Grunderwerbsteuer

In wenigen Fällen haben Käuferinnen und Käufer einer Wohnung oder eines Ladens oder einer Garage ein echtes Interesse an der Aufnahme des aktuellen Stands der Erhaltungsrücklage in den notariellen Kaufvertrag. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aufwändige Renovierungen oder Modernisierungen anstehen, die bereits beschlossen oder zumindest absehbar sind. Solche werden beim Kaufentschluss und bei der Frage der Finanzierung regelmäßig berücksichtigt. Die Erhaltungsrücklage wurde früher vom Gesetz richtiger Instandhaltungsrückstellung genannt und ist gemeinhin als Instandhaltungsrücklage bekannt.

Miteinander statt gegeneinander – Tagung über den Konflikt am Bau

Anlässlich der Einweihung meiner neuen Kanzlei am 20.2.20 fand an meinem Standort eine interdisziplinäre Tagung über die Konfliktlösung und Konfliktvermeidung im Baurecht mit Spitzen-Referentinnen und Referenten und Gästen aus ganz Deutschland statt.

Die Tagung wurde durch Albrecht Merkle (Stuttgart/Hannover) eröffnet. Merkle spannte in seinem ebenso informativen wie aktivierenden Vortrag einen großen Bogen, ausgehend von der Feststellung der steigenden Komplexität des Bauens bis hin zur Konfliktlösung aus der Makro-Perspektive.