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Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Meine Schwerpunkte sind die persönliche Rechtsberatung und die Entwicklung tragfähiger rechtlicher Lösungen – sei es in Form von rechtssicheren Vertragsklauseln oder einschlägigen Schriftsätzen.
Fachlich als auch räumlich bin ich dort, wo meine Mandantin oder mein Mandant mich braucht.
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Blog
Substantiierung von Baumängeln in Deutschland und in der Schweiz
Die präzise Darlegung eines Baumangels ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Bau- und Werkvertragsrecht. Sie entscheidet darüber, ob ein behaupteter Mangel im gerichtlichen Verfahren Gehör findet oder ob er mangels Substantiierung ins Leere läuft. In beiden Rechtsordnungen – sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz – zeigt sich, dass die Qualität der Darstellung über die Erheblichkeit entscheidet. Wer im Bauprozess arbeitet, sollte daher die Struktur der Substantiierung verinnerlichen. Im Kern folgt die Geltendmachung von Werkmängeln einem Dreistufenmodell, das in der Schweiz prozessual gleichsam zwingend ist und in Deutschland trotz der Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs, nach der die laienhafte Beschreibung der Mängelerscheinungen hinreicht, eine erhebliche praktische Orientierung bietet. Dieses dreistufige Modell schafft Klarheit, Nachvollziehbarkeit und juristische Präzision – und es verhindert, dass Mängelbehauptungen im Prozess in sich zusammenfallen.
Dankbar gewidmet Dr. iur. Reto Pfeiffer vom Bezirksgericht Zürich.
Das Dreistufenmodell der Mängelrüge – ein transnationales Fundament
Die Substantiierung beginnt stets mit der Frage, was eigentlich geschuldet war.
Der Soll-Zustand ergibt sich aus dem Vertrag, aus Plänen, aus Baubeschreibungen oder aus technischen Normen wie der SIA 118 oder den DIN-Normen. Ohne diese Soll-Definition bleibt jede Mängelbehauptung haltlos. Das Gericht kann nicht prüfen, ob eine Abweichung vorliegt, wenn der geschuldete Zustand nicht klar beschrieben ist. Die Soll-Definition ist daher das Fundament jeder Mängelrüge.
Darauf folgt die Darstellung des tatsächlichen Ist-Zustands. Sie verlangt eine präzise Beschreibung dessen, was vorgefunden wird, wie sich der Zustand zeigt und weshalb er vom Soll abweicht. Die bloße Behauptung, eine Abdichtung oder Lüftung sei „mangelhaft“, genügt nicht. Erst die konkrete Gegenüberstellung von Soll und Ist erzeugt die juristische Abweichung, die den Mangel definiert.
Schließlich muss zumindest in der Schweiz auch zumindest ansatzweise dargelegt werden, welche Maßnahmen erforderlich wären, um den Soll-Zustand herzustellen. Ohne Benennung der Abhilfemaßnahme liegt kein prozessual relevanter Mangel vor, der dem Vergütungsanspruch erfolgreich entgegengehalten werden könnte. Für eine Widerklage ist eine Bezifferung zwingend, wobei eine Verrechnung nach herrschender Meinung nicht möglich ist. In Deutschland hingegen genügt nach der Symptomtheorie die Beschreibung des Mangels „nach seinen Erscheinungen“, ohne dass Ursachen oder konkrete Maßnahmen dargestellt werden müssen. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass die Dreistufensystematik auch in Deutschland die Qualität der anwaltlichen Arbeit erheblich steigert – insbesondere in komplexen Bauprozessen, in denen technische und funktionale Zusammenhänge für das Gericht nachvollziehbar werden müssen.
Normen „nicht einbezogen“ – und trotzdem maßgeblich
Ein häufig anzutreffender Einwand in Bauprozessen lautet, bestimmte Normen seien „nicht vereinbart“. Doch sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland gilt, dass die anerkannten Regeln der Baukunst als objektiver Maßstab wirken – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich einbezogen wurden. In der Schweiz dienen die SIA-Normen als Referenzrahmen für die fachgerechte Ausführung. Gerichte nutzen sie regelmäßig zur Bewertung von Toleranzen, Schallschutz, Abdichtung oder Energieeffizienz. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bleibt die SIA 118 als Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, herausgegeben durch den Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereinein ein objektivierter Maßstab für die Frage, ob ein Werk funktionsgerecht ist. Die VKF‑Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen bilden das bundesweit zentrale Regelwerk des Brandschutzes in der Schweiz. Sie definieren Feuerwiderstand, Brandabschnitte, Fluchtwege, technische Anlagen und sämtliche baulichen sowie betrieblichen Anforderungen, flankiert durch die SIA 183 zum Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sowie die SIA 232/1 zum Brandschutz im Hochbau. Die SN - Schweizer Normen - ergänzen die VKF und SIA durch detaillierte technische Anforderungen, etwa zur Klassifizierung von Baustoffen, zur Prüfung von Feuerwiderstandsdauern oder zur Ausführung brandschutzrelevanter Installationen. Viele SN-Normen sind harmonisiert mit europäischen Standards. Europäische Normen - EN - spielen eine Rolle, wenn Produkte oder Systeme europaweit zertifiziert werden müssen. Sie betreffen insbesondere die Klassifizierung von Baustoffen, die Prüfung von Bauteilen und die technischen Anforderungen an brandschutzrelevante Anlagen.
In Deutschland erfüllen die anerkannten Regeln der Technik diese Funktion, definiert unter vielen anderen durch die DIN-Normen. Nach § 633 Abs. 2 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Die gewöhnliche Verwendung definiert sich über die objektiven technischen Standards. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – insbesondere dann, wenn der Unternehmer den Zweck des Werks kennt. Ein Unternehmer, der eine Arztpraxis, eine Kanzlei oder eine medizinische Einrichtung baut, schuldet die branchenüblichen Mindeststandards, selbst wenn der Vertrag hierzu schweigt. Zumindest ist er verpflichtet, auf die Standards hinzuweisen und sich eine Unterschreitung ausdrücklich freigeben zu lassen und hat selbst dann keine Garantie, damit durchzukommen.
Parallele Strukturen trotz unterschiedlicher Dogmatik
In der Schweiz bilden die SIA-Normen den objektiven Maßstab, und die Dreistufensystematik ist zwingend. In Deutschland definieren die DIN-Normen und die anerkannten Regeln der Technik die objektive Beschaffenheit, während die Symptomtheorie des Siebenten Senats des Bundesgerichtshofs die Darlegungslast erleichtert. Gleichwohl bleibt die Dreistufensystematik ein wertvolles Instrument für die anwaltliche Darstellung, weil sie technische Sachverhalte strukturiert und für das Gericht nachvollziehbar macht.
In beiden Ländern gilt: Kennt der Unternehmer den Zweck des Werks, schuldet er die branchenüblichen Mindeststandards – unabhängig davon, ob der Vertrag schweigt oder Normen nicht ausdrücklich einbezogen wurden.
Fazit für die anwaltliche Praxis
Die Substantiierung eines Baumangels ist keine Formalität, sondern die Grundlage jeder erfolgreichen Mängelrüge. Wer im Bauprozess tätig ist, sollte die Dreistufensystematik verinnerlichen und konsequent anwenden. Die klare Definition des Soll-Zustands, die präzise Beschreibung des Ist-Zustands und die nachvollziehbare Darstellung der Abweichung – ergänzt um die konkrete Abhilfemaßnahme, soweit eine solche Darstellung prozessual erforderlich ist – schaffen eine Struktur, die sowohl technisch als auch juristisch überzeugt.
Sie verhindert, dass Mängelbehauptungen im Prozess ins Leere laufen, und stärkt die Position derjenigen, die im Bau- und Werkvertragsrecht mit Präzision und Sorgfalt arbeiten. Die Dreistufensystematik bleibt damit ein unverzichtbares Werkzeug für die anwaltliche Praxis – in Deutschland ebenso wie in der Schweiz.
Die sorgfältige Substantiierung eines Mangels ist Ausdruck professioneller anwaltlicher Arbeit. Sie verbindet technische Präzision mit juristischer Klarheit und bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung. Wer die Dreistufensystematik beherrscht, schafft nicht nur Überzeugungskraft im Prozess, sondern trägt dazu bei, die Qualität der baurechtlichen Praxis insgesamt zu stärken.
Zehn goldene Regeln in der Schweiz
Die Schweiz ist ein Land, das sich nicht über grosse Worte definiert, sondern über feine Nuancen, über Verhalten, über Verlässlichkeit und über eine stille, aber tief verankerte Kultur des Respekts. Wer hier lebt, arbeitet oder sich länger aufhält, merkt schnell, dass die Schweiz nicht laut ist, nicht hektisch, nicht prahlerisch. Sie ist präzise, zurückhaltend, strukturiert und gleichzeitig voller Wärme, wenn man sich auf sie einlässt. Die folgenden zehn Regeln sind keine strengen Gebote, sondern meine persönlichen Beobachtungen, die sich im Alltag immer wieder bewahrheiten und die das Leben in der Schweiz leichter, angenehmer und sicherer machen. Gewidmet meiner Lebenspartnerin Natascha Franssen, von der diese Regeln inspiriert sind.
I. Sage nicht, was du kannst oder wer du bist
In der Schweiz gilt eine Kultur der leisen Töne. Menschen, die sich selbst überhöhen, gelten schnell als unangenehm. Die Schweizerinnen und Schweizer haben eine tief verwurzelte Abneigung gegen Selbstdarstellung, gegen das Posieren, gegen das laute Verkünden eigener Fähigkeiten. Kompetenz zeigt sich hier nicht durch Worte, sondern durch Verhalten. Wer zuverlässig ist, wer pünktlich ist, wer seine Arbeit sorgfältig erledigt, wird gesehen — ganz ohne dass er sich selbst ins Zentrum stellt.
Man begegnet Menschen, die bewusst schlicht auftreten, obwohl sie in Wahrheit bedeutende Positionen innehaben. Der Alphornist, der bäuerlich und bescheiden wirkt, kann tatsächlich der CEO eines grossen Unternehmens sein. Diese Haltung ist kein Spiel, sondern Ausdruck einer Kultur, die Leistung nicht mit Lautstärke verwechselt. Wer sich in der Schweiz bewegt, sollte daher lernen, Stärke nicht zu verkünden, sondern zu leben.
II. Gehe und fahre nicht in verwachsene Pfade
Die Schweiz ist ein Land der klaren Wege. Markierungen, Pfade, Strassen — alles ist bewusst gestaltet, gepflegt und strukturiert. Wer sich abseits dieser Wege bewegt, riskiert nicht nur, sich zu verirren, sondern auch, in Situationen zu geraten, die gefährlich werden können. In den Bergen kann ein fehlendes GPS‑Signal lebensbedrohlich sein. Ein vermeintlich idyllischer Waldweg kann sich als Sackgasse entpuppen, der weder für Autos noch für Fussgänger geeignet ist.
Die Schweizer Ordnungsliebe zeigt sich auch hier: Man bleibt auf den Wegen, die vorgesehen sind. Nicht aus Angst, sondern aus Respekt vor der Natur, vor der Infrastruktur und vor der eigenen Sicherheit. Wer sich daran hält, kommt zuverlässig ans Ziel — und vermeidet Situationen, in denen selbst ein modernes Navigationsgerät kapituliert.
III. Bereite deine Getränke selbst
Die Schweiz ist ein Hochpreisland, und das merkt man besonders im Alltag. Ein Kaffee hier, ein Eistee dort — und schon sind zehn Franken weg. Die Schweizerinnen und Schweizer wissen das und haben eine Kultur der Selbstversorgung entwickelt, die nicht nur pragmatisch, sondern auch charmant ist.
Die Thermoskanne mit frisch gebrühtem Kaffee aus dem eigenen Haushalt oder dem Büro ist ein Klassiker. Ebenso der selbst gekochte und abgekühlte Eistee in der Glasflasche. Diese kleinen Routinen sind Ausdruck einer schweizerischen Tugend: Effizienz im Alltag. Wer seine Getränke selbst vorbereitet, spart nicht nur Geld, sondern lebt auch ein Stück schweizerische Gelassenheit. Es ist ein stilles Ritual, das den Tag strukturiert und gleichzeitig die eigene Unabhängigkeit stärkt.
IV. Lass dich nicht blitzen
Das Schweizer Strassenverkehrsrecht ist streng, und Verstösse werden konsequent geahndet. Während in Deutschland viele Geschwindigkeitsüberschreitungen als Ordnungswidrigkeiten und Kavaliersdelikte gelten, können sie in der Schweiz bereits im unteren Bereich strafrechtliche Konsequenzen haben. Ein Eintrag ins Strafregister ist keine Seltenheit.
Die Schweiz versteht Verkehrssicherheit als Teil der öffentlichen Ordnung. Wer zu schnell fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere — und das wird ernst genommen. Wer hier lebt oder arbeitet, sollte die Tempolimits nicht nur kennen, sondern strikt einhalten. Ein einziger Fehltritt kann teuer werden, finanziell und rechtlich. Die Schweiz ist ein Land, in dem Präzision und Rücksichtnahme auch im Strassenverkehr gelten.
V. Verlass dich nicht auf den Wortlaut
Viele Begriffe im Schweizer Recht klingen einfacher, als sie sind. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein gutes Beispiel. „Unentgeltlich“ bedeutet nicht „kostenlos“. Der Staat übernimmt die Kosten zwar vorläufig, doch bleibt es ein Darlehen, das innerhalb von sieben Jahren zurückgefordert werden kann, wenn sich die finanzielle Lage der betroffenen Person verbessert.
Viele Menschen glauben, sie könnten sich eine teure Kanzlei auf Staatskosten leisten — ein Irrtum. Die Schweiz ist ein Land der präzisen, aber voraussetzungsreichen Regelungen. Wer hier lebt, sollte lernen, Begriffe nicht wörtlich, sondern systematisch zu verstehen. Die Schweiz ist ein Land, in dem man genau hinschauen muss, weil die Feinheiten oft entscheidend sind.
VI. Tritt bestimmten Vereinen oder Genossenschaften bei
Die Schweiz hat eine einzigartige Kultur der solidarischen Organisationen, die oft besser funktionieren als klassische Versicherungen. Besonders hervorzuheben sind die Paraplegiker‑Stiftung und die Schweizerische Rettungsflugwacht Rega.
Die Rega schützt im Fall eines Rettungshubschraubereinsatzes vor finanzieller Katastrophe, wenn eine Versicherung ausfällt. Die Paraplegiker‑Stiftung bietet im Fall einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung existenzielle Unterstützung. Auch die Migros‑Genossenschaft bietet Vorteile, die weit über das Einkaufen hinausgehen.
Diese Mitgliedschaften sind Ausdruck einer schweizerischen Besonderheit: Sicherheit durch Gemeinschaft. Sie zeigen, dass Solidarität nicht nur ein Wort der Massenformation ist, sondern tatsächlich gelebte Praxis.
VII. Achte auf deinen Leumund
Die Schweiz ist ein kleines Land mit kurzen Wegen — auch sozial. Verhalten spricht sich schnell herum, und Vorverurteilungen können sich rasch verfestigen. In der Strafverteidigung ist die mediale Vorverurteilung besonders virulent, weil die öffentliche Meinung eine starke Rolle spielt.
Wer hier lebt, sollte seinen Leumund pflegen, Konflikte deeskalieren und sich bewusst sein, dass Reputation ein wertvolles Gut ist. Ein einziger Fehltritt kann lange nachwirken. Die Schweiz ist ein Land, in dem man nicht nur rechtlich, sondern auch sozial Verantwortung trägt.
VIII. Abholzeiten von Wertstoffen und Mülltrennung
Die Schweiz ist ein Land der Präzision — auch beim Recycling. Papier und Karton werden getrennt abgeholt, und zwar zu klar definierten Zeiten. Dosen, Glas und PET‑Flaschen gehören in die vorgesehenen Sammelbehälter.
Die Mülltrennung ist nicht nur eine ökologische Pflicht, sondern ein Ausdruck des schweizerischen Ordnungssinns. Sie zeigt, dass man Teil der Gemeinschaft ist und die Regeln respektiert, die das Zusammenleben strukturieren. Wer sich daran hält, zeigt Respekt — vor der Umwelt, vor der Nachbarschaft und vor der schweizerischen Kultur.
IX. Rede nicht über Politik oder Religion
Die Schweiz ist ein Land der Konsensdemokratie, und gerade deshalb sind polarisierende Themen wie Parteipolitik, Impfdebatten oder internationale Sicherheitsfragen im Alltag oft unerwünscht. Man spricht lieber über Hobbys, Leidenschaften, Sport, Natur oder Kultur.
Wer sich an diese schweizerische Gesprächskultur hält, vermeidet Konflikte und zeigt Respekt vor der Vielfalt der Meinungen. Die Schweiz ist ein Land, in dem Harmonie höher bewertet wird als Rechthaberei. Wer hier lebt, sollte lernen, zuzuhören, statt zu polarisieren.
X. Verlasse dich nicht auf Spontanität – plane voraus
Die Schweiz ist ein Land der Planung. Termine werden früh vereinbart, Verabredungen sind verbindlich, und spontane Änderungen werden selten geschätzt. Wer hier lebt, sollte lernen, frühzeitig zu organisieren: Arzttermine, Restaurantbesuche, berufliche Meetings, sogar Freizeitaktivitäten.
Die Schweizerinnen und Schweizer empfinden Planung als Ausdruck von Respekt und Zuverlässigkeit. Spontanität ist möglich, aber nur innerhalb klarer Strukturen. Wer vorausplant, zeigt Wertschätzung — für die Zeit der anderen und für die eigene.
Staatskrise
Vollzug inländischer Haftstrafen im Heimatstaat im Falle des Landesverweises
Die Betrachtung der Landesverweisung und ihrer Folgen verlangt eine ruhige, rechtsstaatlich geordnete und menschlich sensible Herangehensweise. Die Diskussion über den Vollzug von Haftstrafen bei Personen, die aufgrund schwerer Straftaten aus der Schweiz weggewiesen werden, gewinnt an Bedeutung, weil die Lebensrealität dieser Menschen nach der Wegweisung nicht mehr in der Schweiz stattfindet.
Meine Idee eines völkerrechtlichen Vertrags über den Vollzug inländischer Haftstrafen im Heimatstaat entsteht aus dem Bedürfnis nach einer sachgerechten, humanen und international abgestimmten Lösung, die die Schweiz entlastet und gleichzeitig die Resozialisierung der betroffenen Menschen stärkt. Die klare Distanzierung von politischen Konzepten wie der sogenannten „Remigration“ bildet dabei einen selbstverständlichen Bestandteil der Betrachtung, weil die hier entwickelte Überlegung nicht auf Ausschluss oder Härte, sondern auf Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit beruht.
Rechtslage und faktische Wirkung der Landesverweisung
Die rechtliche Ausgangslage der Landesverweisung nach Art. 66a StGB und der Zweijahresregel zeigt eine klare Struktur. Die Wegweisung bildet einen eigenständigen, schwerwiegenden Eingriff in die Lebensperspektive der betroffenen Person. Die faktische Wirkung eines lebenslangen Wiedereinreiseverbots erzeugt eine endgültige Verlagerung des Lebensmittelpunkts in den Heimatstaat.
Die fehlende Perspektive einer Rückkehr in die Schweiz aufgrund der Verurteilung führt zu einer Situation, in der die Resozialisierung im Inland keine realistische Grundlage mehr besitzt. Die Zweijahresregel bewirkt eine obligatorische Landesverweisung, sobald eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ausgesprochen wird, unabhängig von der Art des Delikts. Die Landesverweisung schafft damit eine dauerhafte räumliche und soziale Trennung, die den Vollzug der Haftstrafe in der Schweiz als sachlich wenig überzeugend erscheinen lässt.
Die Betrachtung der aktuellen Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Sensibilisierung für die Lebensrealität der Betroffenen, ohne die legitimen Sicherheitsinteressen der Schweiz zu vernachlässigen.
Lebensrealität und fehlende Resozialisierungsperspektive im Inland
Die Lebensrealität der verwiesenen Menschen nach der Haftentlassung zeigt eine deutliche Verschiebung der relevanten sozialen Bezüge in den Heimatstaat. Die fehlende Einbindung in die schweizerische Gesellschaft, die Abwesenheit eines tragfähigen sozialen Umfelds und die fehlende Perspektive auf eine berufliche oder soziale Integration in der Schweiz führen zu einer strukturellen Erschwernis der Resozialisierung im Inland.
Die Resozialisierung verlangt eine Einbettung in das zukünftige Lebensumfeld, und dieses Lebensumfeld liegt nach der Landesverweisung zwingend im Heimatstaat. Die fehlende Möglichkeit einer realistischen Sozialprognose in der Schweiz bildet eine zentrale Erkenntnis, weil die Prognose über die zukünftige Lebensführung nur in demjenigen Staat möglich ist, in dem die betroffene Person künftig leben wird. Die frühzeitige Einbindung in die Strukturen des Heimatstaates bildet daher den sachgerechten Weg.
Ressourcenbelastung im schweizerischen Strafvollzug
Die Betrachtung der Ressourcen im schweizerischen Strafvollzug zeigt eine deutliche Belastung der Vollzugsanstalten durch Personen, die nach der Haft ohnehin nicht mehr in der Schweiz leben dürfen. Die hohen Kosten des Vollzugs, die personellen Anforderungen und die begrenzten Kapazitäten der Anstalten verlangen eine sorgfältige Priorisierung.
Die Konzentration der Vollzugsressourcen auf Personen, die nach der Haft tatsächlich wieder in die schweizerische Gesellschaft integriert werden sollen, bildet eine sachgerechte und verantwortungsvolle Nutzung staatlicher Mittel. Die Vollstreckung von Haftstrafen bei Personen, die dauerhaft weggewiesen werden, erzeugt eine strukturelle Ineffizienz, weil die Schweiz die Kosten trägt, ohne dass die Resozialisierung im Inland irgendeine Wirkung entfalten kann.
Reintegration und strukturelle Grenzen
Die aktuellen Bestrebungen zur Unterstützung der Reintegration verwiesener Personen zeigen eine zunehmende Bereitschaft der Schweiz, die Rückkehr in den Heimatstaat zu begleiten. Die Bemühungen der Behörden um eine geordnete Rückkehr und eine menschenwürdige Reintegration stoßen jedoch an Grenzen, solange die Haftstrafe im Inland vollzogen wird. Die frühzeitige Einbindung in die Resozialisierungsprogramme des Heimatstaates, die Kontaktaufnahme mit Bewährungshelfern und die Vorbereitung auf eine mögliche vorzeitige Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates verlangen eine unmittelbare Verlagerung des Vollzugs.
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates bildet einen wichtigen Bestandteil der Resozialisierung, weil die Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und dem Freiheitsinteresse der betroffenen Person im Heimatstaat eine andere Struktur besitzt als in der Schweiz.
Regelungsinhalte eines völkerrechtlichen Vertrags
Die Entwicklung eines völkerrechtlichen Vertrags über den Haftvollzug im Heimatstaat verlangt eine klare Struktur und verbindliche Garantien. Die Übernahme der schweizerischen Haftstrafe durch den Heimatstaat bildet den zentralen Regelungsinhalt. Die Sicherstellung rechtsstaatlicher Haftbedingungen verlangt internationale Garantien und eine Überwachung durch die Schweiz.
Die Regelung der vorzeitigen Entlassung nach dem Recht des Heimatstaates verlangt eine klare Abstimmung zwischen den beteiligten Staaten. Die Festlegung von Schutzmechanismen gegen menschenrechtswidrige Haftbedingungen bildet einen unverzichtbaren Bestandteil des Vertrags. Die Verfahrensregeln für die Überstellung unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils schaffen eine klare und geordnete Struktur, die den Vollzug effizient und menschenwürdig gestaltet.
Schlussbetrachtung einer modernen, menschenorientierten Strafrechtspolitik
Die abschließende Betrachtung zeigt die sachliche und menschliche Überzeugungskraft eines völkerrechtlichen Vertrags über den Haftvollzug im Heimatstaat. Die klare Abgrenzung gegenüber politischen Konzepten der Ausschaffung oder „Remigration“ bildet einen selbstverständlichen Bestandteil der Argumentation, weil die hier entwickelte Idee nicht auf Härte, sondern auf Humanität und Rechtsstaatlichkeit beruht. Die Entlastung der schweizerischen Vollzugsanstalten, die Stärkung der Resozialisierung im Heimatstaat und die Vermeidung unnötiger Härten für Menschen, die dauerhaft aus der Schweiz weggewiesen werden, bilden die tragenden Elemente der Überlegung.
Die Entwicklung eines solchen Vertrags stellt einen Schritt hin zu einer modernen, international abgestimmten und menschenorientierten Strafrechtspolitik dar, die die Sicherheit der Schweiz und die Würde der betroffenen Menschen gleichermaßen schützt.
Massenbildung in der Sauna
Manchmal erlebt man eine Situation, die zeigt, wie schnell sich Menschen zu einer Gruppe formen. Mattias Desmet nennt das Massenbildung. Ich nenne es eine Episode aus der Sauna.
Die Ruhe vor der Szene
Ich war an einem Nachmittag im hier der guten Diskretion halber genannten Due Lune, einem Thermalbad, das ich sehr schätze. Die Anlage ist gepflegt. Die Aufgüsse sind hervorragend. Ich gehe gern dorthin, um zu lesen und zu entspannen.
Ich hatte mein eigenes Saunatuch dabei und mein eigenes Buch. Es war ein Buch von Béla Rothenbühler, ein warmherziges, witziges Werk in Luzerner Mundart. Ich lese es, weil ich Schwyzerdütsch lernen möchte. Ich saß ruhig da und blätterte lautlos. Die Sauna war still. Niemand fühlte sich gestört.
Der Befehlston
Dann trat der Saunameister ein. Sein Ton war hart. Er verlangte, dass ich das Buch sofort aus der Sauna entferne. Er sprach von schädlicher Tinte und einem angeblichen Verbot.
Ich erklärte ihm, dass ich die Hausordnung kenne. Dort steht kein Leseverbot. Es ist normales Papier. Die Druckerschwärze verdampft nicht.
Er drohte mit Polizei und Hausverbot. Ich fügte mich. Ich legte das Buch draußen ab. Ich erlaubte mir nur die Bemerkung, dass Schweizer im Durchschnitt toleranter sind.
Eine Dame links in der ersten Reihe sagte: „Kein normaler Mensch liest in der Sauna.“
Ich antwortete, dass sie wahrscheinlich sogar Recht habe, weil die Schweizer historisch ein Bauernvolk seien. Es war ein Scherz. Die Stimmung kippte trotzdem.
Der gute Aufguss
Der Aufguss selbst war hervorragend. Der Saunameister beherrscht sein Handwerk. Die Hitze war gleichmäßig. Die Ruhe war vollkommen. Ich gehörte zu den letzten, die nach dem Aufguss noch in der Sauna blieben.
Doch dann kam er erneut herein. Er erklärte, ich hätte ihn beleidigt. Ich hätte ihn „Migrant“ genannt. Das stimmt nicht. Ich bin selbst Migrant. Das Wort ist zudem per se sicherlich keine Beleidigung.
Er drohte wieder mit Polizei. Ich wollte mich erholen. Ich nahm sein Angebot an. Ich verließ den textilfreien Saunabereich und ging in den Badebereich.
Die kleine Prozession
Nach lediglich fünf bis zehn Minuten im Badebereich geschah etwas, das ich bis dahin nur aus Büchern kannte:
Die Stammgäste rotteten sich zusammen. Der Saunameister brachte er Verstärkung mit. Sieben Stammgäste folgten dem Saunameister wie eine kleine Prozession. Sie suchten mich im Badebereich auf, holten mich aus dem Wasser heraus. Sie wollten mich zur Rede stellen. Jeder erzählte eine andere Version dessen, was ich angeblich gesagt haben sollte. Die Aussagen widersprachen sich drastisch. Die Dynamik war trotzdem geschlossen.
Ich stand frierend da. Immer wieder fielen die Worte „Polizei“ und „Hausverbot“. Ich hatte den Saunabereich längst verlassen. Ich wollte nur noch wie eigentlich vereinbart, unter Verzicht auf das weitere Saunieren, weiter baden.
Die Entschädigung
Am Ende erhielt ich eine Entschädigung. Das Due Lune hat korrekt reagiert. Ich betone ausdrücklich: Heil- und Thermalbäder wie auch Saunen sind wunderbare Orte der Erholung.
Ich werde weiterhin saunieren. Ich werde weiterhin lesen. Und ich habe eine gute Geschichte gewonnen.
Die schönste Wendung
Ich schrieb Béla Rothenbühler eine Mail. Ich wollte ihm erzählen, was sein Buch ausgelöst hatte. Seine Antwort war herzlich, humorvoll und voller Verständnis.
Er schrieb unter anderem: „So eine absurde Szene ist mir noch nie untergekommen! Ich bin selber Spa-Freund und habe selbstverständlich immer Lektüre dabei.“
Und er lud mich ein, ihn einmal bei einer Lesung zu treffen.
Ich habe diese Einladung angenommen. Ich habe Béla später tatsächlich persönlich kennengelernt. Wir haben gesprochen, gelacht und über die Saunaepisode gescherzt. Er hat mir mein Exemplar signiert. Das Buch trägt heute natürlich Spuren von Hitze und Dampf, aber eben auch seine persönliche Widmung mit gekonntem Verweis auf diese Geschichte.
Die Lektion
Diese Episode zeigt, wie leicht sich Menschen zu einer Gruppe formieren können, wenn Unsicherheit entsteht und ein Schuldiger an die Wand gemalt werden kann. Ein Wort genügt. Ein Missverständnis reicht. Framing setzt die Dynamik in Gang. Desmet nennt es Massenbildung. Ich nenne es eine Lektion aus der Sauna.
