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Ich bin Rechtsanwalt (DE) und seit vielen Jahren hauptsächlich im Baurecht und im Immobilienrecht tätig. Seit 2020 nehme ich mehr und mehr Mandate als Strafverteidiger an und vertrete Interessen von geschädigten Patientinnen und Patienten, seit Anfang 2024 mehr und mehr auch in der Schweiz.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Meine Schwerpunkte sind die persönliche Rechtsberatung und die Entwicklung tragfähiger rechtlicher Lösungen – sei es in Form von rechtssicheren Vertragsklauseln oder einschlägigen Schriftsätzen.
Fachlich als auch räumlich bin ich dort, wo meine Mandantin oder mein Mandant mich braucht.

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Klagebewilligung statt Erfolglosigkeitsbescheinigung

Zu den markantesten Unterschieden des tagtäglich angewandten Rechts in der Schweiz gegenüber Deutschland gehört neben den feinen Unterschieden in der Sprache das obligatorische Schlichtungsverfahren nach Artikeln 202-214 der Zivilprozessordnung (ZPO). 

Der Bundesgesetzgeber der Schweiz geht davon aus, dass es den Bürgerinnen und Bürgern zumutbar ist, selbst ein solches Gesuch beim zuständigen Friedensrichteramt einzureichen. Somit gibt es in diesem Verfahren (zumindest zunächst) keine Kostenerstattung für die moderaten Verfahrenskosten und eine aus Gründen der Vorsicht dennoch eingeschaltete Anwaltskanzlei. Parteientschädigungen werden im Schlichtungsverfahren nicht gesprochen, das bleibt vielmehr nötigenfalls einem Klageverfahren vorbehalten. Einen Anwaltszwang gibt es in der Schweiz nicht.

Einerseits verbessert die Gelegenheit zu einer lokalen Verhandlung mit ehrenamtlich in einer Gemeinde tätigen Friedensrichterinnen und Friedensrichtern den Zugang zum Recht durch eine Vielfalt an zusätzlichen pragmatischen Möglichkeiten der Konfliktbereinigung und nicht zuletzt durch Präzisierung der Antragstellung und Klarstellung der Klagebegehren. Wobei indessen eine umfassende rechtliche Prüfung erst bei Gericht erfolgt, was böse ausgehen kann. Zuweilen kommen Klienten mit einer anfechtbaren oder für den Streit nicht passenden Klagebewilligung zur Kanzlei. Wenn die Klagebewilligung ohne weitere Prüfung dann beim Gericht eingereicht wird, kann die Gegenseite mit Erfolg beantragen, dass auf die Klage gar nicht erst eingetreten werde. Gleichzeitig können dann die im Vergleich zum deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz drastisch höheren Anwaltskosten nach jeweiligem plausibel dargelegten Aufwand ausch schon während des Schlichtungsverfahrens bei der Gegenseite durchgesetzt werden.

Die Schlichtung ist in Deutschland lediglich in spezifisch nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach jeweiligem Landesgesetz vorgesehen, in sieben Bundesländern gar nicht. Psychologisch erscheint schon der deutsche Begriff der Erfolglosigkeitsbescheinigung im Gegensatz zur positiv klingenden Klagebewilligung als nachteilig. Wenn es schon beim Schlichtungsamt oder Notariat mit einer Einigung nicht geklappt hat, dann stehen die Chancen auch bei Gericht schlecht. Klagebewilligung hingegen bringt eine erlangte Rechtsposition zum Ausdruck, für die der Gesuchsteller ja auch die Verfahrensgebühr bezahlt hat und im besseren Falle natürlich auch den Aufwand einer Anwaltskanzlei.  

Richtet sich das ohne anwaltliche Hilfe eingereichte Schlichtungsgesuch aber gegen die falsche Partei, so scheitert die Klage schon am Fehlen der passenden Klagebewilligung.

Das gilt selbst dann, wenn sich trotz fehlender Passivlegitimation die Beklagte auf die Verhandlungen eingelassen hatte. Carr empfielt in der Schweizerischen Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht (ZZZ) 2023 auf S. 344 zutreffend, die Schlichtung auch angesichts eines falschen Gesuchs als Chance zu ergreifen und zu verhandeln, zumal ein möglicher Vergleich etwa im Falle einer fehlenden Vollmacht auch nachgenehmigt werden könnte und im Hinblick auf den Rechtsfrieden stets vorzugswürdig ist. Scheitern die Vergleichsverhandlungen oder wird der schwebend unwirksame Vergleich nicht nachgenehmigt, bleibt es bei der Nichtigkeit der Klagebewilligung. So gilt die Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung aus Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen. Dies setzt nicht lediglich eine etwaige Vertrautheit mit dem Streitgegenstand voraus, sondern die förmlich nachgewiesene Prozessführungsbefugnis, siehe dazu etwa BGE 140 III 70 E. 4.3. 

Nicht persönlich erschienen ist eine juristische Person, wenn die erscheinende natürliche Person lediglich über eine bürgerliche Bevollmächtigung im Sinne des Obligationenrechts (OR) verfügen würde oder nachreicht, BGE 141 III 159 E. 3.2-3.4. Weder die Vertretung durch einen Anwalt noch eine Nachgenehmigung genügen den Anforderungen. Wenn eine Partei aber nicht persönlich erscheint und kein Dispensationsgrund im Sinne von Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt (etwa bei Auslandsansässigkeit), so ist sie säumig, siehe unter vielen anderen etwa BGE 141 III 159 E. 2.4. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Wird in einem solchen Falle jedoch eine Klagebewilligung erteilt, obwohl die klagende Partei nicht persönlich erschienen ist, so hat dies die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge, BGE 141 III 159 E. 2.1; 140 III 310 E. 1.3.2; 140 III 70 E. 5. Wird dann dennoch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so fehlt es nan der wesentlichen Prozessvoraussetzung der Klagebewilligung, was - auf entsprechende Rüge hin - einen Nichteintretensentscheid nach sich zieht, BGE 146 III 185 E. 4.4.2. Vergleichbar ist es, wenn eine Erbteilungsklage auf einen noch nicht teilungsreifen Nachlass eingereicht wird.

Zusammenfassend gilt:

Einwendungen, die gegen eine Klage geltend gemacht werden können, vernichten mithilfe einer Rüge auch die erteilte Klagebewilligung gerade wie im Gesellschaftsspiel Jenga, so dass auf die Klage nicht eingetreten wird und eine entsprechende Verfügung des Gerichts ergeht, vergleichbar der deutschen Abweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit. 

 

Zwingende und abdingbare DIN-Normen - zum geplanten Gebäudetyp-E-Gesetz

Zur Erleichterung des Gebäudebaus soll auf Seiten des Öffentlichen Rechts das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (der sogenannte Bau-Turbo) kommen, und auf Seiten des Privatrechts das Gebäudetyp-E-Gesetz mit Änderungen im neuen zivilen Baurecht des BGB. Dadurch sollen einfachere, innovativere und kostengünstigere Bauprojekte ermöglicht und die Wohnungsnot gelindert werden.

Der Begriff des Mangels als Abweichung des baulichen Ist-Zustands vom vertraglichen Soll nach § 633 BGB bemisst sich wesentlich an der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Diese anerkannten Regeln der Technik (mitunter noch bedeutungsgleich „allgemein“ anerkannten Regeln der Technik genannt) werden im Einzelfall anhand vorhandener technischer Normierungen bestimmt. Ganz zentral hierbei in Deutschland sind nach wie vor die DIN-Normen. DIN-Normen sind nach ständiger Rechtsprechung private technische Regelwerke mit Empfehlungscharakter. Sie werden von speziell einberufenen Normenausschüssen in normierten Verfahren eingebracht, diskutiert und verabschiedet und von der DIN Media GmbH, einem Tochterunternehmen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (abgekürzt DIN) in der Regel kostenpflichtig herausgegeben. Sie sind oft für die Rechtsfindung von entscheidender Bedeutung, aber wie die Technik-Bücher von Alex Moore und Guy Howard oder des WDSF in Bezug auf den Standardtanz nicht letztentscheidend darüber, was gutes Bauen eigentlich ist.

DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben, werden aber immer wieder unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik in den entsprechenden Gremien diskutiert und fortgeschrieben. Schon nach heutigem Recht kann eine Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik wirksam vereinbart und eine Haftung begrenzt werden, was beim Bauen im Bestand häufig sogar essentiell ist.

Der Bauherr muss eine Verletzung der anerkannten Regeln der Technik beweisen, wenn der Unternehmer sich an die DIN-Normen gehalten und damit im scherzhaft sogenannten „abgeschirmten Modus“ gebaut hat. Umgekehrt muss der Unternehmer bei Verletzung einer DIN-Norm beweisen, dass im Einzelfall die anerkannten Regeln der Technik dennoch eingehalten worden sind. Auf europäischer Ebene werden Harmonisierte technische Normen durch europäische Normungsorganisationen wie CEN, CENELEC und ETSI eingebracht, diskutiert und festgelegt. Harmonisierte technische Normen sind laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.03.2024, Az. C-588/21 P ein Teil des EU-Rechts und müssen deshalb frei und kostenlos zugänglich sein. Sie prägen die anerkannten Regeln der Technik ebenfalls mit.

Das geplante Gebäudetyp-E-Gesetz soll es nunmehr ermöglichen, dass im beiderseitigen Einvernehmen von anerkannten Regeln der Technik im Hinblick auf schlichteres Bauen zur Schaffung günstigen Wohnraums abgewichen werden kann, ohne dass dadurch ein Mangel oder ein sogenannter Vorvertragsmangel – begründet wird.

Baujuristinnen und Baujuristen haben beim Baugerichtstag in Hamm im Mai 2025 zusammen mit anderen Baubeteiligten in Form von Empfehlungen zentrale Forderungen an dieses künftige Gesetz vorgebracht, das vom Siebenten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem öffentlichen Standpunkt scharf als wenig durchdacht kritisiert worden ist, siehe die Nummer 12/2024 der Zeitschrift „Baurecht“ vom Werner Verlag (Wolters Kluwer), Seiten I-II (Editorial des Vorsitzenden Richters Dr. Rüdiger Pamp) sowie die Stellungnahme des gesamten VII. Zivilsenats auf den Seiten 1725-1728. Der geplante neue § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB stelle die Vermutung auf, dass bautechnische Normen – die Technischen Bestimmungen des Instituts für Bautechnik, die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker sowie eben die DIN-Normen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik seien. Hieraus erwachse aber ein Demokratiedefizit, so der VII. Zivilsenat des BGH.

Fokus der Kritik ist das Zustandekommen der DIN-Normen selbst, also der Erarbeitungsprozess und die Transparenz. Normen, die anerkannte Regeln der Technik sein wollen, müssen daher nach der Empfehlung des Baugerichtstags transparent erarbeitet werden. Sie müssen erstens wissenschaftlich richtig, zweitens unter realistischen Prüfbedingungen evaluiert und drittens in der Praxis über einen längeren Zeitraum eingesetzt und bewährt sein. Das DIN soll ebenso wie andere Herausgeber technischer Regelwerke wie zum Beispiel der Verein Deutscher Ingenieure (VDI), der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) oder die Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) die Dokumentation über den Erarbeitungsprozess öffentlich zugänglich machen, so dass er nachvollzogen werden kann und rechtsstaatliche Bedenken ausgeräumt werden können. Von Normen, die die Gebäudesicherheit betreffen, soll nicht abgewichen werden dürfen. Solche Normen werden auch künftig zwingend sein und damit der Vertragsfreiheit entzogen.

Nach neuerer Rechtsprechung sind solche DIN-Normen ohnehin kein Mindeststandard, soweit sie lediglich den Qualitäts- und Komfortstandard betreffen. Schon heute können solche Komfort-Normen abbedungen werden, denn DIN-Normen tragen nach dem für den Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorfs vom 9. Februar 2023 – 5 U 227/21- unter Einschränkung der bisherigen ständigen Rechtsprechung eben nur dann die Vermutung in sich, anerkannte Regeln der Technik zu sein, wenn sie einen entsprechenden Regelungszweck verfolgen.

Für die DIN 18015-2 über Art und Umfang der Mindestausstattung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden bestehe diese Vermutungswirkung nach diesem Urteil nicht, soweit etwa durch Festlegung der Mindestanzahl an Steckdosen lediglich ein Qualitäts- und Komfort-Standard beschrieben werde. Infolgedessen sind künftig mehr und mehr flexible Lösungen gefragt. Technisch ist es etwa möglich, auch nachträglich über Sockelleisten einzelne Räume einer Wohnung mit mehr oder weniger Steckdosen nachzurüsten. Steckdosen müssen dank innovativer Startups nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr. Vergleichbares gilt auch für die Bodenheizung, für die inzwischen ebenfalls innovative Startups praktisch nachträgliche Installationsmöglichkeiten anbieten.

Neue innovative Unternehmen wie die SurroundPower GmbH, ein Startup aus St. Gallen, bieten bereits jetzt flexible Lösungen an, einzelne Räume einer Wohnung auch im Nachhinein mit mehr Steckdosen auszustatten. Steckdosen müssen somit nicht länger innerhalb der Wände verkabelt werden, sondern können durch Sockelleisten im Baukastenprinzip leicht nachgerüstet werden. So kann an jedem beliebigen Punkt entlang einer Wand ein Stromanschluss justiert werden. Es bedarf dadurch im Ergebnis überhaupt keiner Mindestanzahl an Steckdosen in Wohnungen und Wohngebäuden mehr.

Das Gebäude-E-Gesetz verleiht der privatautonomen Abweichung von anerkannten Regeln der Technik, insbesondere aus DIN-Normen somit in der Konsequenz der gerichtlichen Rechtsfortbildung mehr Rechtssicherheit, und begünstigt dadurch nicht zuletzt auch die Neugründung und Entwicklung innovativer Unternehmen im Bereich des Bauwesens. Die Vorteile der Belebung des Marktes der am Bau Beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer dürfte somit die aufgezeigten Risiken bei weitem überwiegen.

Staatskrise

Ergänzung von Artikel 2 und Artikel 3 des Grundgesetzes

Die sogenannte Corona-Pandemie hat zu staatlichen Maßnahmen geführt, die den Schutz der Volksgesundheit zum Ziel hatten. Dazu gehörten neben den GEZ-Aufrufen, heldenhaft zuhause zu bleiben, unter anderem Maskenpflichten, Zugangsbeschränkungen, berufliche Tätigkeitsverbote, Nachweispflichten über sogenannte Impfungen oder Tests sowie Debatten über eine sektorale oder sogar allgemeine Impfpflicht.

Diese Maßnahmen führten zu bis heute andauernden gesellschaftlichen Auseinandersetzungen über das Verhältnis von individueller Selbstbestimmung und staatlicher Schutzpflicht, wobei auch der Bundespräsident tief in die Pfui-Bah-Kiste griff, um jegliches Hinterfragen als "schwurbeln" zu stigmatisieren. Wer Haltung hat, lässt sich solidarisch auch mit experimentellen Stoffen spritzen. 

Im Verlauf der angeblichen Pandemie wurde deutlich, dass die wissenschaftliche Bewertung der Schutzwirkung einzelner Maßnahmen, einschließlich der sogenannten Impfungen, die versprochenen Schutzwirkungen nicht boten. So wurde inzwischen (entgegen damaligen Werbungen) eingeräumt, dass ein Fremdschutz nie das Ziel der experimentellen Behandlungen gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund soll die Verfassung künftig klarstellen:

  1. Jeder Mensch hat immer das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen, und
  2. Niemand darf wegen der Ausübung dieses Rechts benachteiligt werden, soweit nicht zwingende verfassungsrechtliche Schutzpflichten entgegenstehen.

 

Ziel ist es, die Selbstbestimmung über den eigenen Körper (my body my choice) ausdrücklich zu stärken und zugleich sicherzustellen, dass staatliche Maßnahmen künftig auf einer besonders sorgfältigen Abwägung beruhen, wobei andere Auffassungen nicht mit propagandistischen Mitteln wie das nachweislich erfolgte Framingg als "rechts" aus dem Diskurs gedrängt werden dürfen.

Mit dem von mir vorgeschlagenen Art. 2 Abs. 3 GG wird daher ein ausdrückliches Grundrecht auf Ablehnung medizinischer Behandlungen geschaffen. Dieses Recht besteht dem Grunde nach eigentlich bereits in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Kontext der körperlichen Unversehrtheit und des Selbstbestimmungsrechts. Offensichtlich hat die bisherige Rechtsprechung aber nicht ausgereicht, die Minderheit der wohlinformierten Verweigerer der experimentellen Behandlung vor einer außer Rand und Band geratenen Mehrheit zu schützen.

Die ausdrückliche Verankerung dient der Stärkung des Vertrauens in die Verfassung durch Klarstellung der eigentlich bereits vorhandenen Rechtslage und besseren Minderheitenschutz in wirklichen oder angeblichen Notlagen.

 

Der neue Art. 3 Abs. 4 GG stellt zudem ergänzend klar, dass künftig niemand wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden darf. Damit wird ein spezifisches Gleichheitsrecht geschaffen, das auf die Erfahrungen der Pandemie reagiert, in der Zugangsbeschränkungen, berufliche Nachteile oder soziale Ausgrenzungen an der Tagesordnung waren. 

Die Norm verpflichtet den Gesetzgeber, künftige Maßnahmen besonders sorgfältig zu begründen und sicherzustellen, dass Nachteile nur dann zulässig sind, wenn sie zur Erfüllung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten zwingend erforderlich sind.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen berühren weder die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG noch die föderale Ordnung. Sie stärken vielmehr die Grundrechte und stehen nicht nur im Einklang mit der Menschenwürde und dem Selbstbestimmungsrecht, sondern konkretisieren diese existentiellen Menschenrechte.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Vertrauen in die Verfassung stärken, indem sie klarstellen, dass individuelle Entscheidungen über medizinische Behandlungen respektiert werden. Gleichzeitig wird der Staat verpflichtet, bei künftigen Gefahrenlagen die Verhältnismäßigkeit besonders zu prüfen und wissenschaftliche sowie gesellschaftliche Diskussionen hierüber zu fördern anstatt Kritikerinnen und Kritiker mundtot zu machen, wie es in den Jahren 2020-2025 nachweislich geschehen ist.

 

Die Änderungen schaffen keine unmittelbaren Verbote für bestimmte Maßnahmen, sondern setzen einen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, der künftige Gesetzgebung und Verwaltungspraxis leitet.

 

Artikel 1 – Änderung des Artikels 2 des Grundgesetzes

Artikel 2 des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Jeder Mensch hat das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen.“

 

Artikel 2 – Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes

Artikel 3 des Grundgesetzes wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Niemand darf wegen der Ablehnung medizinischer Behandlungen benachteiligt werden.“

 

Artikel 3 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Paradoxer Wunsch nach mehr Kontrolle

Bei den Montagsspaziergängen der Corona-Wissenden für die Einhaltung der Grundrechte und des Rechtsstaats 2020-2022 versammelten sich Menschen verschiedenster Couleur. Zumeist bin ich offenen, toleranten, herzlichen und politisch sozial und linksalternativ eingestellten Personen begegnet und ihnen nähergekommen. Graffiti-Künstler, Töpferei-Inhaberinnen, Naturheilpraktiker, Geistliche, Migrantinnen und Migranten, ambitionierte Politiker durchaus auch der AfD aber eben auch von der Linken und der neuen Basis-Partei und auch Rechtsanwaltskollegen.

Diese bunten und weltoffenen Versammlungen der Corona-Wissenden wurden von den GEZ-Medien schäbig als rechts verunglimpft. So organisierte die hierdurch verblendete Antifa aggressive Gegendemonstrationen und beschimpfte uns friedliche Spaziergänger als Antisemiten und Nazis, wurde dabei teilweise sogar handgreiflich. Während wir Kerzen in der Hand hielten und Friedenslieder aus den Sechzigern sangen, stürmte in Münster ein schwarzgekleideter Mob auf uns zu und jagte uns Angst ein. Ob es nur gespielt war - die Angreifer bremsten kurz vor dem Auftreffen auf unsere Versammlung ab, als ob sie auf das Dazwischentreten der Polizisten warteten - oder echt, kann ich bis heute nicht mit Sicherheit sagen.

Bei Corona ging es vor allem um Kontrolle. Wir Spaziergänger befürchteten etwa die Ersetzung des Bargelds durch digitale Zahlungsmethoden, die technisch leicht vom aktuellen Impfstatus abhängig gemacht werden können. Wenn also die angeordnete siebente Spritze fällig ist, wäre das Lösen einer Zugfahrkarte nicht mehr möglich. Wie inzwischen viele Bürgerinnen und Bürger erkannt haben, sind solche Gedanken durchaus ernstzunehmen. Sogar in der Swiss ID App ist als dritter Bereich die Gesundheitskarte angelegt, wenn auch - zumindest noch - nicht obligatorisch. Unsere Antennen waren also sensibel, einen Staat nach dem Muster von Orwells 1984 wollten wir nicht.

Durch die nicht weniger fragwürdige Propaganda in den sogenannten freien Medien, die seit 2020 einen enormen Aufschwung genommen haben, sind die meisten meiner damals hinzugewonnenen Freundinnen, Freunde und Bekannte nunmehr aber ebenfalls umgedreht worden. Jetzt wird auch von den meisten Corona-Wissenden mehr Kontrolle verlangt, um den angeblich so unkontrollierten Zustrom von Migranten zu begrenzen. Wer vorher also einen Überwachungsstaat zu verhindern versuchte, will jetzt die Grenzen aufrüsten und auf öffentlichen Plätzen Kameras installieren, obwohl gerade in jenen Kreisen auch bekannt ist, dass die Zuwanderung in Wahrheit bewusst herbeigeführt und gesteuert wird. Warum erkennen die Corona-Wissenden nicht diese Pradoxität?

Der Historiker und Transhumanist Yuval Harai ist für seinen Ausspruch berühmt, dass die Menschen hackable animals geworden seien. Für ein solches Hacking - also Eindringen in die jeweilige Persönlichkeit eines individuums und Umprogrammierung seines Fühlens und Denkens - benötigt man weder Mikro-Chips noch Graphen. Sondern es genügen die herrschenden Lügen und die Propaganda hierzu völlig aus.