Das Bezirksgericht Zürich hat kürzlich meinen Eilantrag gegen ein vom Tanzsportclub DUZ - dem Gesuchsgegner - als Repressalie per Mail ausgesprochenes Hausverbot mit Urteil vom 24. Februar 2026 zur Geschäfts-Nr. ET260012-L kostenpflichtig abgelehnt. Während in vergleichbaren Fällen willkürlicher oder schwach begründeter Hausverbote in Deutschland eine einstweilige Verfügung oft mit Erfolg erwirkt werden kann, ist eine vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahme nach Art. 261 ZPO in der Schweiz praktisch nicht möglich, so dass eine Berufung in aller Regel nicht geboten ist. 

 

Sachverhalt

Der Gesuchsteller hatte regelmässig an öffentlichen Tanzveranstaltungen des Gesuchsgegners teilgenommen. Im Jahr 2025 kam es zu Spannungen wegen eines von einem anderen kantonalen Tanzsportverein, bei dem der Gesuchsteller Mitglied ist, ausgerichteten Wettbewerbs. Ein Trainerpaar des Gesuchsgegners hatte ihren Schülerinnen und Schülern mithilfe einer WhatsApp-Gruppe mit etwa einhundert Followern subtil von einer Teilnahme unter dem Vorwand abgeraten, der Tanzboden dort sei gefährlich. Der Gesuchsteller hatte diesen Vorgang dem Schweizer Tanzsportverband anlässlich der Verteidigung gegen eine Rüge wegen falsch ausgelegter Formulierungen in der besagten WhatsApp-Gruppe dargelegt, aus der er vom Trainer sodann entfernt worden war. Zudem hat der Gesuchsteller in Gestalt des Dance Drive Zurich einen neuen Tanzverein mitgegründet und für diesen auch schon einige Erfolge erzielt.

Im Februar 2026 hat der Gesuchsteller in Begleitung eines Vereinsmitglieds und seiner neuen Tanzpartnerin die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners besucht, um vom Vereinsmitglied des Gesuchsgegners ein Tanzkleid zu erwerben, was unter Tanzfreunden üblich ist. Zudem finden in den Räumlichkeiten des Gesuchsgegners, der Gemeinnützigkeit für sich beansprucht, vom Kanton subventionierte Kurse und Wettbewerbe des STSV statt.

Der fragliche Trainer rief dem Gesuchsteller zu: "You are not allowed to come here" und lief bedrohlich auf ihn zu. Sinngemäss behauptete er, es bestehe ein Hausverbot. Der Gesuchsteller erläuterte ruhig die Voraussetzung einer Zustellung eines solchen, so dass der Trainer beim Vorstand telefonisch um Auskunft bat. Der Vorstand teilte mit, dass es kein Hausverbot gab, was der Trainer einräumen musste. Weil sich der Gesuchsteller aufgrund der Behauptung einer strafrechtlich relevanten Übertretung eines Hausverbots in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah, beschwerte er sich per Mail sachlich beim Vorstand. Anstelle einer gebotenen Entschuldigung antwortete der Vorstand indessen nach acht Tagen per Mail mit einem tatsächlichen Hausverbot "bis auf Weiteres" ohne jegliche Begründung.

 

Entscheidung

Das Bezirksgericht Zürich wies das hiergegen gerichtete Gesuch auf superprovisorische Massnahmen als offensichtlich unbegründet ab. Allein eine teilweise Subventionierung und die Gemeinnützigkeit reichen nicht für den Nachweis aus, der Verein würde auch öffentliche Aufgaben erfüllen. Zudem habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft machen können, auf den Gesuchsgegner für sein tänzerisches Fortkommen in irgend einer Art und Weise angewiesen zu sein. Ihm sei somit ein Ausweichen auf andere Trainingsangebote zuzumuten.

Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils.

Der Gesuchsgegner könne in den Grenzen allenfalls von Treu und Glauben oder des Persönlichkeitsrechts aus Art. 28 ZGB nach Belieben entscheiden, wen er zu einer seiner Veranstaltungen oder seinen Kursen zulässt und wen nicht. 

 

Ergebnis

Im deutschen Recht ist die Privatautonomie aufgrund der mittelbaren Bindung an Grundrechte hingegen deutlich schwächer. So ist eine einstweilige Verfügung in einem solchen Fall selbst dann möglich, wenn Gründe für das Hausverbot dargelegt worden sind. Selbst bei Vorliegen von Gründen haben die Amtsgerichte in Deutschland bei Abwägung der Verhältnismässigkeit schon Hausverbote aufgehoben und den jeweiligen Antragsgegner angewiesen, dem Betroffenen sofort wieder Zutritt zu verschaffen.

Entsprechende gerichtliche Entscheidungen lassen sich leicht im Internet finden, so dass sich an dieser Stelle Beispiele erübrigen. Die Privatautonomie wird in der Schweiz auch auf diese Weise im Vergleich etwa zu Deutschland priorisiert. So gehört es teilweise sogar zum guten Ton eines Arbeitgebers in der Schweiz, einem Arbeitnehmer zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses noch ein Hausverbot mit auf den Weg zu geben.