Deutschland erlebt seit einiger Zeit eine deutliche Zunahme von KI‑generierten Schriftsätzen, die vor allem die Amtsgerichte erreichen. Viele dieser Eingaben wirken formal korrekt, sind aber rechtlich unbrauchbar oder unzulässig. Die Gerichte müssen sie dennoch verfahrensrechtlich behandeln, was zu zusätzlicher Belastung führt. Die Schweiz kennt dieses Problem kaum. Das liegt nicht an einer geringeren Nutzung digitaler Werkzeuge, sondern an der Struktur des Schweizer Zivilverfahrensrechts. Das dort verankerte Schlichtungsverfahren wirkt als Filter, als Strukturgeber und als Konfliktlöser, bevor ein Streit überhaupt vor Gericht gelangt. Bevor eine Klage eingereicht werden kann, prüft die Schlichtungsbehörde die Zuständigkeit, die Parteibezeichnungen, den Streitwert und die Form. Sie lädt die Parteien zu einem Schlichtungsgespräch ein und versucht, eine pragmatische Lösung zu erzielen. Wenn dies nicht gelingt, stellt sie eine Klagebewilligung aus – ein positives Dokument, das den Weg zum Gericht öffnet und gleichzeitig sicherstellt, dass der Streit bereits geordnet wurde. In meinem Artikel zur Klagebewilligung habe ich ausführlich dargestellt, warum dieses Instrument der deutschen Negativbescheinigung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten deutlich überlegen ist.

Bemerkenswert ist, dass Deutschland das Schlichtungsverfahren bereits kennt – zumindest im Nachbarrecht und in einigen Bundesländern. Die dafür notwendige Infrastruktur existiert also, zudem Personen mit lokal hoher Reputation, einem guten Ruf oder Leumund ebenfalls, wie Notarinnen und Notare. Schiedsämter und Schiedspersonen arbeiten in Deutschland seit Jahren erfolgreich, allerdings ohne die gesellschaftliche Sichtbarkeit und Anerkennung, die vergleichbare Funktionen in der Schweiz geniessen. Während Schweizer Ehrenrichterinnen und Ehrenrichter als lokal verankerte Autoritäten wahrgenommen werden, die Konflikte pragmatisch lösen und die Gerichte entlasten, wird das deutsche Schlichtungswesen häufig als Randbereich des Justizsystems betrachtet und teilweise unter Verweis auf § 1004 BGB sogar im Nachbarrecht übergangen. Dabei zeigt die Praxis, dass diese Stellen in der Lage sind, Streitigkeiten effizient zu klären und unnötige Klagen zu verhindern. Eine kommunikative Aufwertung dieser Rolle könnte die Akzeptanz und die Nutzung des Schlichtungsverfahrens erheblich steigern.

Gerade weil die Strukturen bereits bestehen, wäre eine Ausweitung des Schlichtungsverfahrens auf weitere zivilrechtliche Streitigkeiten realistisch und sinnvoll. Das betrifft nicht nur das Mietrecht oder das Arbeitsrecht, sondern sämtliche Bereiche des allgemeinen Zivilrechts, in denen Konflikte häufig entstehen und in denen eine frühzeitige Schlichtung zu einer schnellen und kostengünstigen Lösung führen kann. Die Rechtsweggarantie bliebe vollständig erhalten, denn das Schlichtungsverfahren würde lediglich den Zugang zum Gericht strukturieren, nicht beschränken. KI-Slops würden aussortiert. Die Schweiz zeigt seit Jahren, wie gut dieses System funktioniert: Streitigkeiten werden geordnet, unnötige Klagen verhindert und die Gerichte entlastet. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung und der damit verbundenen KI‑Schriftsätze wäre eine Stärkung und Ausweitung des bestehenden deutschen Schlichtungswesens ein sachgerechter und zeitgemässer Schritt.

Das bereits vorhandene Schlichtungswesen müsste dafür auf alle Bundesländer ausgeweitet und in den Zuständigkeiten erweitert werden. Vermutlich wird durch die gelebte Praxis der Anreiz für Menschen mit Erfahrung, sich auf ein Amt als Friedensrichter zu bewähren, gestärkt. Die Strukturen sind vorhanden, die Vorteile liegen klar auf der Hand, und die Schweiz zeigt eindrucksvoll, wie gut dieses System funktioniert – gerade im Bereich des Zivilrechts, der für Vermieter, Mieter, Eigentümer und Unternehmen von zentraler Bedeutung ist.