Vortrag zum neuen Bauvertragsrecht

Das kurz so genannte Gesetz zur Reform des zivilen Bauvertragsrechts gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2018 geschlossen worden sind oder geschlossen werden. Diese Reform stellt die umfangreichste Reform im Privatrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 dar. Dadurch sind zahlreiche neue Regelungen zum Bauvertrag ins BGB, EGBGB und GVG aufgenommen worden u.a. die neuen §§ 650a-650v BGB n.F. Die juristischen Verlage dürften sich darüber gefreut haben, zumal die Reform auch eine Sintflut an neuen Fachpublikationen ausgelöst hat. Gefühlt jeden Tag erscheint ein neues Buch, ein neuer Kommentar oder ein neuer Aufsatz zum neuen Bauvertragsrecht. Ich durfte bei der Bauen & Wohnen in Münster in der Expertenlounge hierzu vortragen.

Reservierungen im Immobilienrecht

Auf der Suche nach der richtigen Immobilie kommt es mitunter vor, dass man es sich vor dem geplanten Notartermin doch wieder anders überlegt. Dann stellt sich die Frage, ob man ohne Kosten vom avisierten Immobilienkauf Abstand nehmen kann.

Klar ist, dass man aufgrund mündlicher oder privatschriftlicher Vereinbarung nicht zum Abschluss des Notarvertrags verpflichtet ist, da ein solcher Abschlusszwang gegen den Sinn des Formerfordernisses verstoßen würde – insbesondere die Warn- und Beratungsfunktion der notariellen Beurkundung und den dadurch bewirkten Schutz vor Übereilung. Ob man aber Kosten zu tragen hat, hängt von zahlreichen Faktoren und den Umständen des Einzelfalls ab.

Bauen & Wohnen Münster 2018

Auf der Messe Bauen & Wohnen in der Halle Münsterland vom 16. bis 18. März 2018 werde ich mit einem eigenen kleinen Stand vertreten sein. Besuchen Sie mich gerne an meinem Stand M.133 in der Halle Mitte. Gerne komme ich mit Ihnen ins Gespräch.

Am Samstag, dem 17. März um 11:45 Uhr und am Sonntag, dem 18. März um 13:15 Uhr halte ich in der Experten-Lounge ebenfalls in der Halle Mitte jeweils einen Vortrag über das neue Bauvertragsrecht 2018. Dabei möchte ich Ihnen einen Einblick in zentrale Änderungen geben, die Anfang dieses Jahres in Kraft getreten sind.

Konflikte am Bau

Ob Großbauvorhaben oder Doppelhaushälfte – jedes Bauprojekt birgt Konfliktpotential. Von einem Konflikt spricht man laut Wikipedia, wenn Interessen, Zielsetzungen oder Wertvorstellungen von Personen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen oder Staaten miteinander unvereinbar sind oder unvereinbar erscheinen. Die Konfliktforschung unterscheidet zwischen Konfliktformen wie Rollenkonflikten, Interessenkonflikten, Status- oder Führungskonflikten und Akzeptanzkonflikten.

Tagungsbericht zur Blockchain

Im Erbdrostenhof zu Münster fand am 7. November 2017 die Tagung der RWTÜV-Stiftung und des Instituts für Informations- Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zu Chancen, Recht und Regulierung der Blockchain statt. Dabei inspirierten sich Techniker und Juristen gegenseitig. Die Vorträge wurden rege diskutiert. Für einen ersten Überblick über die einschlägige Fachterminologie siehe mein Legal-Tech-Glossar

Zwingend nötiges Preisrecht

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) fasst die typischen Architekten- und Ingenieurleistungen, die zur Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind, in „Leistungsbildern“ zusammen. So wird in § 34 HOAI 2013 das Leistungsbild „Objektplanung für Gebäude und Innenräume“ beschrieben oder in § 43 HOAI 2013 das Leistungsbild „Ingenieurbauwerke“.

Die einzelnen Leistungsbilder bestehen aus unterschiedlichen Leistungsphasen. In den Leistungsphasen werden abgrenzbare, eigenständige Teilleistungen des jeweiligen Leistungsbildes beschrieben. Das sind Leistungsbestandteile, die typischerweise zusammengefasst werden können. Dabei wird zwischen „Grundleistungen“ und „Besonderen Leistungen“ unterschieden. Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich, vergleiche § 3 Abs. 2 HOAI 2013. Wird eine Grundleistung ausdrücklich ausgenommen, muss sie zur Vermeidung eines Mangels einem anderen übertragen werden. Die HOAI regelt zwingend die Honorierung nur für diese Grundleistungen, soweit sie durch die HOAI erfasst sind, § 1 HOAI 2013. Besondere Leistungen sind zusätzlich zu vereinbaren und zu vergüten, auch soweit sie von der HOAI in den Leistungsbildern erfasst sind.