Reservierungen im Immobilienrecht

Auf der Suche nach der richtigen Immobilie kommt es mitunter vor, dass man es sich vor dem geplanten Notartermin doch wieder anders überlegt. Dann stellt sich die Frage, ob man ohne Kosten vom avisierten Immobilienkauf Abstand nehmen kann.

Klar ist, dass man aufgrund mündlicher oder privatschriftlicher Vereinbarung nicht zum Abschluss des Notarvertrags verpflichtet ist, da ein solcher Abschlusszwang gegen den Sinn des Formerfordernisses verstoßen würde – insbesondere die Warn- und Beratungsfunktion der notariellen Beurkundung und den dadurch bewirkten Schutz vor Übereilung. Ob man aber Kosten zu tragen hat, hängt von zahlreichen Faktoren und den Umständen des Einzelfalls ab.

Konflikte am Bau

Ob Großbauvorhaben oder Doppelhaushälfte – jedes Bauprojekt birgt Konfliktpotential. Von einem Konflikt spricht man laut Wikipedia, wenn Interessen, Zielsetzungen oder Wertvorstellungen von Personen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen oder Staaten miteinander unvereinbar sind oder unvereinbar erscheinen. Die Konfliktforschung unterscheidet zwischen Konfliktformen wie Rollenkonflikten, Interessenkonflikten, Status- oder Führungskonflikten und Akzeptanzkonflikten.

Zwingend nötiges Preisrecht

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) fasst die typischen Architekten- und Ingenieurleistungen, die zur Erfüllung eines Auftrags erforderlich sind, in „Leistungsbildern“ zusammen. So wird in § 34 HOAI 2013 das Leistungsbild „Objektplanung für Gebäude und Innenräume“ beschrieben oder in § 43 HOAI 2013 das Leistungsbild „Ingenieurbauwerke“.

Die einzelnen Leistungsbilder bestehen aus unterschiedlichen Leistungsphasen. In den Leistungsphasen werden abgrenzbare, eigenständige Teilleistungen des jeweiligen Leistungsbildes beschrieben. Das sind Leistungsbestandteile, die typischerweise zusammengefasst werden können. Dabei wird zwischen „Grundleistungen“ und „Besonderen Leistungen“ unterschieden. Grundleistungen sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich, vergleiche § 3 Abs. 2 HOAI 2013. Wird eine Grundleistung ausdrücklich ausgenommen, muss sie zur Vermeidung eines Mangels einem anderen übertragen werden. Die HOAI regelt zwingend die Honorierung nur für diese Grundleistungen, soweit sie durch die HOAI erfasst sind, § 1 HOAI 2013. Besondere Leistungen sind zusätzlich zu vereinbaren und zu vergüten, auch soweit sie von der HOAI in den Leistungsbildern erfasst sind.

Privatgutachten oder selbständiges Beweisverfahren?

Wenn Mängel vorliegen, fragt es sich oft, ob besser ein Privatgutachten eingeholt oder gleich ein selbständiges Beweisverfahren oder gar Klageverfahren vor Gericht eingeleitet werden soll.

Das selbständige Beweisverfahren wurde früher Beweissicherungsverfahren genannt. Es hat seine Wurzeln im römischen und kanonischen Recht. Neben der vorsorglichen Beweissicherung gewährt es Möglichkeiten der Schlichtung, Prozessvermeidung, Beschleunigung des Rechtsstreits und Hemmung der Verjährung. Dies gilt, selbst wenn das selbstständige Beweisverfahren in den letzten Jahren in die Kritik geraten ist. Die Kritik gründet sich vor allem in der Dauer, die ein solches Verfahren mitunter einnimmt und darin, dass es oft eine Klage gerade nicht vermeidet, sondern nur vorbereitet.