Die schweizerische Prozesskultur kennt seit vielen Jahren die Praxis des schriftlich vorbereiteten Plädoyers als selbstverständlichen Bestandteil professioneller Verhandlungsführung. Während im deutschen Strafprozess die Mündlichkeit dominiert und schriftliche Ausarbeitungen häufig lediglich der eigenen Vorbereitung dienen, wird in der Schweiz vielfach erwartet, dass ein Verteidiger sein Plädoyer bereits in einer druckreifen Fassung vorbereitet und dem Gericht am Ende einer stundenlangen Verhandlung überreicht. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Deutschland wie mich ist dies zunächst gewöhnungsbedürftig.
Nicht selten entsteht beim Hören der Plädoyers von Verteidigern der Mitbeschuldigten der Eindruck, dass bereits vor Beginn der entscheidenden Verhandlung feststehen sollte, was am Ende gesagt wird. Wer dagegen aus einer deutschen Verhandlungskultur kommt, fragt sich zwangsläufig: Wie soll man ein fertiges Plädoyer mitsamt Zitaten aus der obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Rechtsprechung formulieren, bevor die Hauptverhandlung tatsächlich stattgefunden hat und feststeht, welche rechtlichen Fragen am Ende überhaupt entscheidend sein werden?
Das Plädoyer entsteht am Ende der Verhandlung
Das deutsche Strafverfahren ist traditionell von der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung geprägt. Verteidigende hören die Zeugenaussagen, reagieren auf Widersprüche, bewerten spontane Entwicklungen und berücksichtigen auch Zwischentöne sowie die Reaktionen von Staatsanwaltschaft und Gericht.
Das eigentliche Plädoyer entsteht deshalb häufig erst im Verlauf oder sogar erst gegen Ende der Hauptverhandlung. Es wird entwickelt und frei vorgetragen, nicht lediglich verlesen.
Natürlich bereitet sich auch der deutsche Strafverteidiger umfassend vor. Notizen, Argumentationsgerüste und Textbausteine gehören zum anwaltlichen Alltag. Dennoch verstehen viele deutsche Strafverteidiger das Plädoyer nicht als bereits fertig geschriebenes Dokument, sondern als Ergebnis eines dynamischen Verfahrens. Gerade die letzten Stunden einer Hauptverhandlung können die Prozesslage erheblich verändern. Zeuginnen und Zeugen sagen anders aus als erwartet. Sachverständige relativieren frühere Einschätzungen. Das Gericht erteilt Hinweise, mal ausdrücklich und mal konkludent oder sogar subliminal durch Augurenlächeln, Gesten und Zeichen. Anträge werden gestellt oder zurückgewiesen. Wer sein Plädoyer bereits vollständig formuliert in der Tasche hat, läuft daher Gefahr, für all diese Entwicklungen nicht mehr wirklich offen zu sein, die bei der Erstellung des Textes noch gar nicht absehbar waren.
Die Schweizer Praxis: Struktur schafft Präzision
Die schriftliche Ausarbeitung wird nicht als Ersatz der Mündlichkeit verstanden, sondern als deren Ergänzung. Das schriftliche Plädoyer soll den Parteistandpunkt präzise dokumentieren, dem Gericht die Nacharbeit erleichtern und Missverständnisse vermeiden. Nicht zuletzt erleichtert es die Protokollierung durch die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Aus dieser Perspektive erscheint die schriftliche Vorbereitung durchaus sinnvoll. Richterinnen und Richter erhalten eine klar strukturierte Argumentation, können einzelne Punkte nachvollziehen und müssen sich nicht vollständig auf ihre Mitschriften oder allein auf Audio- und Videoaufzeichnungen verlassen. Die schweizerische Prozesskultur verbindet damit Mündlichkeit und Schriftlichkeit auf eine Weise, die in Deutschland deutlich seltener anzutreffen ist.
Ein deutscher Verteidiger darf skeptisch bleiben
Trotz aller Wertschätzung für die schweizerische Verfahrenskultur bleibt die Frage berechtigt, ob ein vollständig ausformulierter Schriftsatz tatsächlich den Kern einer Hauptverhandlung trifft und die richterliche Überzeugungsbildung nachhaltig prägt. Die anwaltliche Praxis zeigt häufig ein anderes Bild. Je länger eine Verhandlung dauert, desto stärker entfernt sich das tatsächliche Schlussplädoyer von seiner ursprünglichen Fassung. Handschriftliche Ergänzungen füllen die Seitenränder. Sätze werden gestrichen. Neue Argumente werden eingefügt. Aus dem sorgfältig formatierten Dokument entsteht eine Arbeitsunterlage, die am Ende oft nur noch für ihre Verfasserin oder ihren Verfasser wirklich lesbar ist.
Die Qualität eines Plädoyers entscheidet sich nicht dadurch, dass es bereits Wochen zuvor anhand einschlägiger Literatur und Rechtsprechung recherchiert und elegant ausformuliert worden ist. Entscheidend ist vielmehr die Fähigkeit, auf das tatsächlich in der Verhandlung Geschehene zu reagieren.
Rechtliches Gehör lebt von der mündlichen Verhandlung
Gerade vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des rechtlichen Gehörs in der Schweiz erscheint dies bemerkenswert. Das rechtliche Gehör soll sicherstellen, dass Parteien ihren Standpunkt wirksam vorbringen und das Gericht sich mit diesem Vortrag auseinandersetzt. Dieser Gedanke entfaltet seine größte Wirkung naturgemäß dort, wo Argumente unmittelbar auf die Verhandlung reagieren können. Ein vorab ausgearbeitetes Dokument kann dabei hilfreich sein. Es kann die mündliche Auseinandersetzung jedoch nicht ersetzen und ist mitunter sogar hinderlich.
Die eigentliche Überzeugungsarbeit findet weiterhin im Gerichtssaal statt. Ein Plädoyer ist überzeugend, weil es die Verhandlung nicht lediglich aufgreift, sondern substantiell verarbeitet und intensiv darauf eingeht. Jedenfalls nicht allein deshalb, weil es bereits vor der Verhandlung weitgehend fertig formuliert war, auch wenn es solche Fälle auch geben mag.
Das Bundesgericht stärkt die Bedeutung schriftlicher Plädoyernotizen
Zusätzliche Aufmerksamkeit erhält die Thematik durch die aktuelle Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 8. September 2026 - BGer 7B_1237/2025. Das Bundesgericht stellt klar, dass Plädoyernotizen nicht automatisch Bestandteil der Verfahrensakten werden. Solange sie lediglich der internen Vorbereitung dienen, bleiben sie Arbeitsunterlagen der Verteidigung. Anders kann die Lage jedoch sein, wenn die Notizen dem Gericht tatsächlich übergeben werden. In diesem Fall kommt eine Qualifikation als Aktenbestandteil in Betracht. Damit können Fragen der Akteneinsicht und der Zugänglichkeit für andere Verfahrensbeteiligte entstehen.
Für die anwaltliche Praxis hat dies erhebliche Bedeutung. Wer ein schriftliches Plädoyer einreicht, erstellt nicht lediglich eine Gedächtnisstütze. Er schafft unter Umständen ein Dokument, das dauerhaft Teil des Verfahrens werden kann. Entsprechend sorgfältig muss die Formulierung erfolgen.
Wichtiger bleibt somit die Fähigkeit, sich notfalls vollständig von einer vorbereiteten Fassung zu lösen. Gerade erfahrene Prozessanwältinnen und Prozessanwälte müssen in der Lage sein, eine noch so sorgfältig vorbereitete Rede beiseitezulegen und stattdessen die unmittelbaren Eindrücke der Verhandlung, ihre Dynamik und oftmals auch die entscheidenden Mikrokommunikationen im Gerichtssaal aufzugreifen.
Fazit
Die schweizerische Tradition des schriftlich vorbereiteten Plädoyers verdient Respekt. Gerade aus deutscher Sicht ist bemerkenswert, wie konsequent die Schweizer Praxis die Prinzipien der Mündlichkeit und Schriftlichkeit miteinander verbindet. Sie fördert Struktur, Nachvollziehbarkeit und Verfahrensökonomie.
Aus deutscher Perspektive bleibt jedoch eine gewisse Skepsis nachvollziehbar. Ein Plädoyer ist in Wahrheit eigentlich eben keine wissenschaftliche Abhandlung mit umfangreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen oder bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch keine Vorhersage über den Verlauf einer Hauptverhandlung. Es ist die Schlussfolgerung aus dem, was sich in der Hauptverhandlung tatsächlich alles ereignet und ergeben hat. Deshalb erscheint das deutsche Verständnis in einem Punkt überzeugend: Die stärksten Plädoyers entstehen häufig nicht am Schreibtisch, in der Bibliothek oder Wochen vor der Verhandlung, sondern im Gerichtssaal selbst. Vielleicht liegt die Wahrheit, wie so oft, zwischen beiden Systemen. Eine sorgfältige schriftliche Vorbereitung ist zweifellos sinnvoll. Die eigentliche Kunst anwaltlicher Überzeugungsarbeit bleibt jedoch die Fähigkeit, auf den konkreten Verlauf der Verhandlung flexibel, spontan und rechtlich präzise zu reagieren.
Aus der Sicht eines deutschen Prozessanwalts liegt die eigentliche Stärke eines Plädoyers nicht darin, dass es bereits vor der Verhandlung druckreif formuliert wurde. Seine Stärke liegt vielmehr darin, dass es die unmittelbaren Eindrücke der Hauptverhandlung aufnimmt und hieraus eine überzeugende Schlussfolgerung entwickelt. Gerade deshalb bleibt die Mündlichkeit für viele Verteidiger nicht nur Verfahrensgrundsatz, sondern anwaltliches Handwerkszeug.
